In einem mir vorliegenden Brief schildert eine Familie, dass ihr ältester Sohn vorzeitig eingeschult werden soll. Deshalb hat die Familie einen Antrag auf Rückerstattung der Elternbeiträge für das vorletzte Besuchsjahr ihres Sohns in einer Kindertageseinrichtung gestellt und bis heute noch keine Antwort erhalten. Durch die im Jahr 2023 erlassene Neuregelung des Thüringer Kindergartengesetzes ist allerdings jede Rechtsgrundlage für die antragsgebundene Rückerstattung von Elternbeiträgen entfallen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wies die Kommunen per Schreiben vom 1. Februar 2024 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar unter dem Aktenzeichen 3 K 2616/22 We hin, wonach das Verwaltungsgericht eine Stadt dazu verpflichtet hat, die Elternbeiträge zu erstatten.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Kinder wurden in den letzten fünf Jahren vorzeitig eingeschult (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt, Anzahl der Schüler und Prozentangabe für den jeweiligen Jahrgang)?
2. Welche Formulare müssen Eltern ausfüllen, wenn sie, aufgrund der vorzeitigen Einschulung, Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung zurückerstattet bekommen?
3. Wie viele Eltern haben in den letzten fünf Jahren einen Antrag auf Rückerstattung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung wegen der vorzeitigen Einschulung ihres Kinds gestellt (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt und Anzahl der Eltern)?
4. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Landesregierung bei der Rückerstattung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung, wenn ein Kind vorzeitig eingeschult wird?