Der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung hat in zahlreichen deutschlandweiten Medienberichten als „Präsident des thüringischen Landesamtes für Verfassungsschutz“ Stellung bezüglich der Zuordnung des Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt in der Hauptstadt des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, am 20. Dezember 2024 zum Phänomenbereich des Rechtsextremismus bezogen. Einer dieser Berichte war direkt mit „Thüringens Verfassungsschutz ordnet Tat dem rechtsextremen Spektrum zu“ überschrieben. Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Zuständigkeit hat die Landesregierung bezüglich der Einordnung des Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20. Dezember 2024 in einen Phänomenbereich der Extremismusbekämpfung und aus welchen gesetzlichen Regelungen ergibt sich diese Zuständigkeit?
2. Woraus ergibt sich die Zuständigkeit des Leiters der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung für die Öffentlichkeitsarbeit zu Strafermittlungsverfahren in anderen Ländern?
3. Wie begründet die Landesregierung die Zuordnung des Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20. Dezember 2024 zum Rechtsextremismus durch den Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung? 4. Welche einzelnen Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, um die Tat öffentlich dem Rechtsextremismus zuordnen zu können (Einzelauflistung aller vorliegender Erkenntnisse mit Angabe der Herkunft, des Zeitpunkts des Erhalts und anonymisierter Inhaltsbeschreibung)?
5. Wie bewertet die Landesregierung im Allgemeinen und der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung im Speziellen die dem Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt in Magdeburg am 20. Dezember 2024 zugrunde liegende Motivation des Attentäters und welchem Phänomenbereich ist die Tat zuzuordnen? Wie wird die Antwort begründet?
6. Falls die Landesregierung oder der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die Zuordnung einer Tat außerhalb Thüringens zu einem Phänomenbereich nicht vornimmt, wie begründet die Landesregierung dann die zahlreichen öffentlichen Medienberichte, wonach der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die Tat bereits dem Rechtsextremismus zugeordnet habe?
7. Falls der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die einleitend erwähnten Aussagen zur Zuordnung der Tat zum Rechtsextremismus nicht als Leiter dieser politisch weisungsgebundenen Abteilung, sondern als Privatperson getätigt hat, welche einzelnen Schritte hat die Landesregierung unternommen, um die demnach irreführende Berichterstattung der Medien zu korrigieren? Welche Nachweise für diese Schritte gibt es?
8. Falls der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die Aussagen zur Zuordnung der Tat zum Rechtsextremismus nicht als Leiter dieser politisch weisungsgebundenen Abteilung, sondern als Privatperson getätigt hat, welche dienstrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für ihn? Wie viele dienstrechtliche Verfahren oder Vorermittlungsverfahren wurden wann durch wen wegen der öffentlich irreführenden Aussagen eingeleitet?