Nach meiner Kenntnis haben die unteren Denkmalschutzbehörden von der obersten Denkmalschutzbehörde des Landes eine Liste mit in höchstem Maße raumwirksamen Kulturdenkmalen erhalten, für die Ausnahmefälle bezüglich des bestehenden Vorrangs der „Erneuerbaren Energien“ gelten.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Kulturdenkmale im Landkreis Hildburghausen gelten in diesem Sinne als in höchstem Maße raumwirksam beziehungsweise für welche Kulturdenkmale gilt die Ausnahme?
2. Auf welcher Grundlage wurde diese Festlegung von wem und wann getroffen?
3. Welche Möglichkeit besteht seitens der unteren Denkmalschutzbehörden und etwaiger anderer Beteiligter, Einfluss auf diese Festlegung zu nehmen?
4. Gab es seitens der unteren Denkmalschutzbehörde im Landkreis Hildburghausen eine Reaktion dahin gehend, dass diese Liste als unzureichend erachtet wird und mehr Kulturdenkmäler des Landkreises Hildburghausen aufgenommen werden sollen und wenn ja, wie hat die oberste Denkmalschutzbehörde darauf reagiert?
5. Sieht die Landesregierung einen Einfluss auf den Tourismus im Landkreis Hildburghausen aufgrund des Vorrangs der „Erneuerbaren Energien“ im Hinblick auf Kulturdenkmäler (bitte begründen)?