Die Stadtverwaltung Erfurt plant die Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung zur kurzzeitigen Überlassung von Räumen und Flächen der Landeshauptstadt Erfurt vom 12. April 2013. Unter anderem soll folgende Regelung beschlossen werden: § 11 Rücktritt vom Mietvertrag durch die Landeshauptstadt Erfurt/ Rücktrittsrecht (1) Die Vermieterin behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entschädigungslos vom Mietvertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn […] • bei Durchführung der Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Sofern die vorstehende Regelung dazu führt, dass politischen Parteien die Nutzung von Räumen oder Flächen verwehrt wird, besteht unserer Ansicht nach ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass der Staat zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet ist (zum Beispiel BVerfGE 85, 264 – „Chancengleichheit der Parteien“). Parteien haben demnach einen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, wenn diese anderen Parteien oder Organisationen ebenfalls zur Verfügung stehen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, ob auch andere Kommunen gleichlautende Regelungen in deren Benutzungssatzungen getroffen haben?

2. Ist der Landesregierung bekannt, ob auch andere Kommunen gleichlautende Regelungen in deren Benutzungssatzungen planen?

3. Inwiefern ist diese Regelung mit dem Anspruch der Parteien auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen vereinbar?

4. Sieht die Landesregierung die Gefahr des Missbrauchs dieser Regelung, beispielsweise durch Anmeldung von Demonstrationen durch Dritte bei politischen Veranstaltungen in städtischen Räumen?

5. Sind gleichlautende Regelungen, sofern sie beschlossen werden, teleologisch oder in anderer Weise dahin gehend zu reduzieren, dass für den Zugang der Parteien zu öffentlichen Einrichtungen ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen ist, sofern die Gefahr von Dritten, beispielsweise Gegendemonstranten, ausgeht?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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