Laut Medienberichten sagte der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, es sei „höchst bedauerlich“, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz auf eine sogenannte Neutralitätspflicht bezüglich öffentlicher Verlautbarungen über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) unmittelbar vor der Bundestagswahl berufe und eine „Mäßigung im Wahlkampf“ in den Vordergrund stelle. Schon das Bundesverfassungsgericht hat am 15. Juni 2022 geurteilt (BVerfGE 162, 207 – 277): „Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität. Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt. […] Das Gebot staatlicher Neutralität gilt jedenfalls nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung, sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind. Insoweit schützt Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Stimmt die Aussage des Leiters der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, dass die Berufung auf die Neutralitätspflicht des Staats im Umgang mit der AfD „höchst bedauerlich“ sei, nach Ansicht der Landesregierung mit den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Anforderungen an die politische Neutralität von staatlichen Behörden überein?

2. Ist die politische Neutralitätspflicht ein bindendes Prinzip für die Arbeit der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung, vor allem in Hinblick auf die Aussage des Leiters dieser Abteilung, es sei „höchst bedauerlich“, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz auf eine „sogenannte Neutralitätspflicht“ berufe?

3. Welche Wertigkeit und welche Wirkung haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts für die Arbeit der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung überhaupt?

4. Welche Wertigkeit und welche Wirkung haben Urteile des Bundesverfassungsgerichts für die Arbeit der Landesregierung?

5. Sieht die Landesregierung die Äußerungen des Leiters der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung als vereinbar mit den Grundsätzen der politischen Neutralität, an der sich auch leitende Beamte orientieren müssen?

6. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Äußerungen des Leiters der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung verfassungsrechtliche Grenzen überschreiten, indem sie eine politische Wertung vornehmen? Wie wird die Antwort begründet?

7. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich die Arbeit der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung ausschließlich auf verfassungsrechtlich zulässige Grundlagen stützt und nicht durch politische oder persönliche Ansichten beeinflusst wird?

8. Falls der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die Aussage, dass die Berufung auf das Gebot der staatlichen Neutralität „höchst bedauerlich“ sei, nicht als Leiter dieser politisch weisungsgebundenen Abteilung, sondern als Privatperson getätigt hat, welche einzelnen Schritte hat die Landesregierung unternommen, um die demnach irreführende Berichterstattung der Medien, es handele sich um den Leiter der Abteilung, zu korrigieren? Welche Nachweise für diese Schritte gibt es?

9. Falls der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung die Aussage, dass die Berufung auf das Gebot der staatlichen Neutralität „höchst bedauerlich“ sei, nicht als Leiter dieser politisch weisungsgebundenen Abteilung, sondern als Privatperson getätigt hat, welche dienstrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für ihn? Wie viele dienstrechtliche Verfahren oder Vorermittlungsverfahren wurden wann durch wen wegen der öffentlich irreführend zugeordneten Aussagen eingeleitet?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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