Aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz -ThürKigaG-) sind die Wohnsitzgemeinden von Kindern in Thüringen verpflichtet, die erforderlichen Plätze zur Erfüllung des Anspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Um ihre Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 ThürKigaG zu erfüllen, betreiben die Wohnsitzgemeinden eigene Kindertageseinrichtungen, soweit sie dies nicht einem der in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG genannten Träger übertragen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 ThürKigaG). Mit den Trägern im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG sind Verträge, insbesondere mit den in § 3 Abs. 3 Satz 2 ThürKigaG genannten Inhalten, zu schließen. Sofern von den Wohnsitzgemeinden (deren Verpflichtung in § 3 Abs. 2 ThürKigaG geregelt ist) an die in § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG genannten Träger Verwaltungskosten oder Verwaltungskostenpauschalen gezahlt werden, sind diese im Haushaltsplan als Anlage zu ihrer Haushaltssatzung nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) als Ausgaben zu veranschlagen. Der Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Thüringen bedarf nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKigaG der Erlaubnis des für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministeriums, wobei die Erlaubnis an den Träger der Kindertageseinrichtung erteilt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG). Für die kreisangehörigen Gemeinden, Städte und Verwaltungsgemeinschaften in Thüringen ist das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung nach § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege in Thüringen zuständig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kindertageseinrichtungen in Thüringen werden von Wohnsitzgemeinden oder Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG mit Stand zum 31. Dezember 2024 betrieben (bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten mit Benennung des jeweiligen Trägers der Kindertageseinrichtung sowie angeben, ob sich die Einrichtung in einer großen Kreisstadt, kreisangehörigen Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft befindet oder einem Zweckverband zugeordnet ist)?

Welche Verwaltungskostenpauschalen werden Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG mit Stand zum 31. Dezember 2024 von den Wohnsitzgemeinden im Einzelnen gezahlt (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

3. Welche Laufzeit beinhalten die aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 ThürKigaG mit Trägern nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG geschlossenen Verträge (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

4. In welchen Kindertageseinrichtungen nach Frage 1 werden Angebote zur Kindertagesbetreuung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG vorgehalten (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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