Gemäß § 9 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) kann der Schulträger für jeden Gastschüler einen Gastschülerbeitrag verlangen. Dieser entfällt jedoch unter anderem für Schüler von Grund- und Regelschulen, denen der Besuch einer anderen Grund- oder Regelschule erlaubt ist. Gemeinschafts- und Gesamtschulen sowie Gymnasien sind hiervon nicht betroffen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Warum werden für die Schulträger gemäß § 9 ThürSchFG die Grund- und Regelschulen von der Erhebung eines Gastschülerbeitrags ausgenommen?
2. Wie viele Schüler in Thüringen besuchen eine Grund- oder Regelschule außerhalb ihres örtlich zuständigen Schulträgers (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Schulträgern)?
3. Wie viele Schüler in Thüringen besuchen eine Gemeinschafts- oder Gesamtschule oder ein Gymnasium außerhalb ihres örtlich zuständigen Schulträgers (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und Schulträgern)?
4. An welchen Schulträger gehen bei Gastschülern die Sachkostenbeiträge aus dem Schullastenausgleich gemäß § 17 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes, an den örtlich zuständigen Schulträger oder an den aufnehmenden Schulträger?