Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Amts für Verfassungsschutz unter Leitung des seit 1. Dezember 2015 im Amt befindlichen Präsidenten und des Innenministeriums, dem das Amt zugeordnet ist, zu untersuchen. Es gilt zu klären, ob der Verfassungsschutzpräsident in seiner Amtsführung gesetzliche Pflichten oder beamtenrechtliche Vorgaben verletzt hat und ob er seiner Verpflichtung zur politischen Neutralität, einer zentralen Anforderung an den Präsidenten einer Verfassungsschutzbehörde, gerecht geworden ist oder sein Amt zu politischen Zwecken missbraucht hat und welche Rolle dabei die politische Leitung des Innenministeriums spielte. Im Zentrum der Untersuchung soll stehen, wie Entscheidungen des Amts für Verfassungsschutz unter der Leitung seines Präsidenten zur Beobachtung sowie zur Einstufung politischer Parteien und Gruppierungen getroffen wurden. Dabei ist die methodische und rechtliche Fundierung dieser Entscheidungen zu beleuchten, einschließlich der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der verwendeten Gutachten und Materialien. Es soll untersucht werden, ob relevante rechtliche Aspekte, wie etwa die Indemnität von Abgeordneten, bei der Entscheidungsfindung angemessen berücksichtigt wurden. Weiterhin ist zu prüfen, ob der Verfassungsschutzpräsident vertrauliche Informationen an Medienvertreter weitergegeben und damit beispielsweise gegen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht und den Geheimschutz verstoßen hat und inwieweit er journalistische Berichterstattung instrumentalisiert hat. Ein weiterer Aspekt betrifft die Aufsicht durch das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung. Der Ausschuss soll untersuchen, ob das Ministerium seinen Aufgaben der Kontrolle und Aufsicht kommen ist und ob Fehlentwicklungen oder Verstöße seitens des Verfassungsschutzpräsidenten erkannt, geduldet oder gedeckt wurden. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Reaktion des Ministeriums auf Vorwürfe von Mitarbeitern und externen Berichten über den Führungsstil des Verfassungsschutzpräsidenten, Manipulation von Gutachten oder mögliche Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht zu richten. Der so bestimmte Untersuchungsrahmen des Ausschusses schließt nicht aus, dass unter Umständen Tatsachenfeststellungen über das Handeln weiterer Akteure, insbesondere auf Bundes- und Länderebene, getroffen werden müssen; dabei steht indes immer das Wirken Thüringer Behörden im Mittelpunkt der Untersuchung. Der Untersuchungsauftrag bezieht sich allein auf bereits abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Vorgänge. Stichtag für den Einbezug in die Untersuchung ist der Tag des Einsetzungsbeschlusses.