Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“.
Zu Nummer2 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Die in der alten Fassung erwähnten „Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft“ gibt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr, da mit dem Wegfall der verfassten „Studierendenschaft“ auch die zentralen Organe der verfassten „Studierendenschaft“ wegfallen. Das Mitspracherecht der Studenten bei der Erstellung hochschulpolitischer Aktionspläne soll jedoch gewahrt bleiben. Deshalb ist die Gruppe der Studenten bei der Erstellung dieser Pläne zu beteiligen, was durch den neuen Wortlaut deutlich wird.
Zu Nummer 3 Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Die Kollegialorgane beziehungsweise Kollegialgremien der jeweiligen verfassten „Studierendenschaft“ fallen infolge von deren Abschaffung weg. Dementsprechend gibt es hierzu auch keine Wahlverzeichnisse zu führen.
Zu Nummer4 Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Die in der alten Fassung erwähnten „Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft“ gibt es nach der Gesetzesänderung nicht mehr, da mit dem Wegfall der verfassten „Studierendenschaft“ auch deren zentralen Organe entfallen. Das Mitwirkungsrecht der Studenten soll jedoch nicht geschmälert werden. Deshalb stellt der neue Wortlaut des Gesetzes klar, dass weiterhin Vertreter der Gruppe der Studenten das Recht haben, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen.
Zu Nummer5 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“.
Zu Nummer6 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“.
Zu Nummer 7 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Mit deren Abschaffung entfällt auch der Beitragszwang der Studenten. infolgedessen ist es unzulässig, eine Exmatrikulation im Falle der Beitragssäumnis auszusprechen. Die Gesetzesänderung beinhaltet deshalb die Streichung der Beitragssäumnis für die verfasste „Studierendenschaft“ als Exmatrikulationsgrund.
Zu Nummer 8 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“.
Zu Nummer 9 In der bisher geltenden Fassung definiert§ 79 Abs. 1 ThürHG die Zwangsmitgliedschaft aller immatrikulierten Studenten in der verfassten „Studierendenschaft“ der Hochschule und diese als Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zwangsmitgliedschaft und die verfassten „Studierendenschaften“ als öffentlich-rechtliche Körperschaft werden abgeschafft. Die Neufassung des § 79 Abs. 1 ThürHG dient der Klarstellung, dass die Studenten auch weiterhin ohne Abstriche das Recht innehaben sollen, an der Hochschulpolitik und der inneren Verwaltung der Hochschulen mitzuwirken. Nur erfolgt dies nach der Gesetzesänderung nicht mehr über die Organe der verfassten „Studierendenschaft“, sondern direkt durch die „Gruppe der Studenten“ selbst und die Direktwahl ihrer Vertreter in die Organe der Hochschule. Abs. 2 des neuen § 79 ThürHG dient der Klarstellung, dass zum Zwecke der Interessenvertretung der Studenten privatrechtliche Vereinigungen gegründet werden können. Diese haben dann die Möglichkeit, beispielsweise Kandidaten für die Wahl zu den Vertretern der „Gruppe der Studenten“ in den Hochschulorganen aufzustellen. Die explizite Erwähnung der privatrechtlichen, freiwilligen Studentenvereinigungen verschafft diesen gegenüber der Hochschule eine eigene Legitimität und einen eigenständigen Status, was die Hochschulen implizit in die Pflicht nimmt, mit den freiwilligen Studentenvereinigungen angemessen zusammenzuarbeiten.
Zu Nummer 10 Bei der Streichung der §§ 80 bis 82 ThürHG handelt es sich um den Kern der Gesetzesänderung, die Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Damit einhergehend müssen auch alle anderen derzeitigen Bestimmungen der §§ 80 ff. ThürHG aus redaktionellen Gründen fallen. § 80 ThürHG derzeitiger Fassung definiert die Aufgaben der verfassten „Studierendenschaften“. Diese Aufgaben werden aber heute bereits zum Teil gemäß§ 3 Abs. 1 ThürStudWG durch das Thüringer „Studierendenwerk“ übernommen. § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürStudWG beinhaltet auch die Möglichkeit, dass das „Studierendenwerk“ mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere hochschulbezogene Aufgaben übernimmt. Entfallen also infolge der Streichung des § 80 ThürHG Aufgaben, die in aktueller Fassung von den „Studierendenschaften“ übernommen worden sind, so kann das Ministerium als Aufsichtsbehörde ohne Weiteres aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürStudWG diese Aufgaben dem Thüringer „Studierendenwerk“ übertragen. Die personelle des „Studierendenwerks“ müsste in diesem Fall eventuell aufgestockt werden, wobei angesichts des Umfangs der Aufgaben der entsprechende Personalbedarf überschaubar bleiben dürfte, jedenfalls aufgrund des Wegfalls des bei den Organen der „Studierendenschaften“ angestellten Personals nicht zu Mehrkosten für das Land führen dürfte. Durch den Wegfall von§ 81 Abs. 1 Satz 1 ThürHG werden die Studenten insbesondere ihres Beitragszwangs enthoben, was auch zur finanziellen Entlastung der Studenten beiträgt.
Zu Nummer 11 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Mit dem Wegfall der verfassten „Studierendenschaften“ können auch die Vertreter der Gruppe der „Studierenden“ in den Koordinierungskommissionen nicht mehr durch diese vorgeschlagen werden. Stattdessen sollen die Vertreter von den Studenten direkt gewählt werden, was durch die neue Formulierung klargestellt wird. Zu Nummer 12 Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes infolge der Abschaffung der verfassten „Studierendenschaften“. Mit dem Wegfall der verfassten „Studierendenschaften“ können auch die Vertreter der Gruppe der „Studierenden“ in den Studienkommissionen nicht mehr durch diese vorgeschlagen werden, Stattdessen sollen die Vertreter von der Gruppe der Studenten direkt gewählt werden, was durch die neue Formulierung klargestellt wird.
Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Änderungsgesetzes.