Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerden des Abgeordneten Sascha Schlösser und des Alterspräsidenten des Thüringer Landtags, Jürgen Treutler, gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Rechtsbeugung gegen die Thüringer Verfassungsrichter Jörg Geibert und Dr. Klaus von der Weiden zurückgewiesen. Beide Beschwerden betrafen das Verfahren VerfGH 36/24 vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof, in dem der Verfassungsrichter Jörg Geibert als Vater eines CDU-Abgeordneten mitentschieden hatte.

Die Beschwerden machten insbesondere geltend, dass durch die von der CDU-Fraktion erhobene Prozessstandschaft auch deren Mitglieder, darunter Lennart Geibert, unmittelbar in das Verfahren einbezogen waren. Mangels Konstituierung konnten nur Rechte der Abgeordneten geltend gemacht werden.

Die Beschwerde von Jürgen Treutler, der selbst als Alterspräsident unmittelbar Beteiligter des Verfahrens war, ist nun Hauptgegenstand der juristischen Verfolgung im Klagewege. Die AfD-Fraktion hat hierzu die Beauftragung eines externen Juristen veranlasst.

Sascha Schlösser, Justiziar und Justizpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, stellt hierzu fest:

»Die Generalstaatsanwaltschaft musste eingestehen, dass zentrales Vorbringen durch die Staatsanwaltschaft Erfurt, namentlich die unmittelbare Beteiligung des CDU-Richtersohns über die Prozessstandschaft in der Einstellungsverfügung schlicht übergangen worden war.

Die Behauptung die Prozessstandschaft sei unschädlich, da sie nur dem Landtag als Ganzem gelte und der Sohn Geiberts keine individuellen Abgeordnetenechte geltend gemacht hätte, überzeugt nicht.

Die Mitwirkung des Richters Geibert trotz unmittelbarer Beteiligung seines Sohnes über eine Prozessstandschaft in einem Verfahren, das mangels erfolgter Konstituierung zwingend nur unmittelbar jeden Landtagsabgeordneten und dessen Rechte bei der konstituierenden Sitzung betreffen konnte, hätte zwingend zur Annahme eines Ausschlussgrundes führen müssen.«