Mit dem neuen Absatz 3 in § 5 ThürKAG wird klargestellt, dass Kommunen in Thüringen keine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen erheben dürfen, insbesondere nicht auf solche Verpackungen, die beim Verkauf von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr verwendet werden (zum Beispiel To-go-Becher, Einwegboxen, Besteck). Die Regelung zielt auf den Schutz vor wirtschaftlicher Belastung kleiner und mittlerer Betriebe sowie auf die Vereinheitlichung der kommunalen Steuerpraxis im Land. Sie schließt nicht aus, dass Kommunen weiterhin Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Umweltbildung ergreifen können. Diese sollten jedoch nicht über fiskalische Steuerungsinstrumente wie die Verpackungssteuer erfolgen. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes.