Die Ergänzung des § 10 ThürBKG um einen neuen Absatz 4 schafft eine klare gesetzliche Grundlage für die freiwillige Übernahme rettungsdienstlicher Erstversorgungsmaßnahmen durch die Feuerwehren im Rahmen strukturierter First-Responder-Konzepte. Durch die gesetzliche Verankerung wird die bislang bestehende rechtliche Unsicherheit für Gemeinden, Feuerwehren und Einsatzkräfte aufgehoben. Zudem wird durch die Einbindung in kommunal abgestimmte Konzepte sowie durch die Zustimmungspflicht der Gemeinde sichergestellt, dass auch haftungsund versicherungsrechtliche Fragen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen, im Vorfeld verbindlich geklärt werden können. Die Regelung trägt dazu bei, die rettungsdienstliche Versorgung insbesondere in strukturschwachen und ländlichen Gebieten zu verbessern, indem qualifiziertes Personal der Feuerwehr im therapiefreien Intervall vor Eintreffen des Rettungsdienstes lebensrettende Maßnahmen einleiten kann. Die Vorschrift orientiert sich am Beispiel anderer Bundesländer, insbesondere Bayern, und stellt sicher, dass solche Tätigkeiten ausschließlich auf freiwilliger Basis und im Rahmen eines kommunal abgestimmten Konzepts erfolgen. Die Einschränkung hinsichtlich der Freistellungspflicht(§ 14 Abs. 1 Satz 5 ThürBKG) stellt klar, dass es sich nicht um eine gesetzlich verpflichtende Aufgabe der Feuerwehr handelt.
Die Bestimmung regelt den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Änderungsgesetzes.