Zu Nummer 1

Die Ergänzung legt eine maximale Entfernung der Kindertageseinrichtung vom Wohnort der Eltern in Höhe von zehn Kilometern fest.

Zu Nummer 2 Hier werden die Mindestflächen pro Kind verdoppelt. Der neue Absatz regelt eine Übergangszeit für die Umsetzung der Verdoppelung der Mindestflächen.

Zu Nummer 3 Der neue Absatz regelt die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen, die nicht weiter als fünfzehn Kilometer vom Wohnort der Eltern entfernt sind, auf Basis der bereitgestellten Plätze. Zu Artikel 2: Hier wird das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geregelt.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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