Der Rechtsstaat hat sich gegen jede Form politischer Gewalt zu verteidigen; dies gilt auch für solche Gruppierungen, die Gewalt, Einschüchterung und Angriffe als Mittel der politischen Auseinandersetzung wählen und sich selbst als „Antifa“ bezeichnen. In Thüringen werden seit Jahren gewalttätige Angriffe mit linker Motivation registriert, die auf das Konto von Akteuren gehen, die sich selbst als Teil der „Antifa“ bezeichnen. Beispielsweise wurden allein im Jahr 2024 102 Straftaten gegen Amts- und Mandatsträger verübt. Solche Zahlen belegen, dass es sich hier nicht um ein Randphänomen, sondern um eine kontinuierliche Bedrohung handelt. Jüngere Rechtsprechung (OLG Dresden 2023, BGH 2025) hat klargestellt, dass Akteure des sogenannten Antifaschismus als kriminelle Vereinigung eingestuft werden können. Der Rechtsstaat verfügt über angemessene Instrumente (wie zum Beispiel §§ 129 ff. StGB, Vereinsgesetz, § 86a StGB), um gegen gewaltbereite und gewalttätige „Antifa“-Akteure vorzugehen. Diese Instrumente müssen nur konsequent angewandt werden. Auch wenn der Verfassungsschutz in seiner heutigen Form und wegen seiner demokratiegefährdenden Struktur umgehend abgeschafft werden muss, ist er, solange er besteht, verpflichtet, seine Ressourcen auch auf die Beobachtung und Analyse linksextremistischer Strukturen und der sogenannten ,, Antifa“ zu richten. Die von ihm gewonnenen Erkenntnisse sind dabei auf die Vorbereitung von Vereinsverbotsverfahren und auf die gerichtsfeste Dokumentation extremistischer Bestrebungen zu konzentrieren.
Hinzu kommt, dass einzelne „zivilgesellschaftliche“ Initiativen in Thüringen, die ihre Arbeitsweise und Ausrichtung selbst „antifaschistisch“ nennen, öffentliche Förderung oder Auszeichnungen erhalten. Eine solche indirekte Aufwertung untergräbt die Glaubwürdigkeit staatlicher Extremismusbekämpfung und setzt ein falsches Signal. Fördergelder dürfen nicht dorthin fließen, wo Gewalt relativiert oder durch Nähe zu Strukturen der „Antifa“ legitimiert wird. Mehrere Ansatzpunkte stechen dabei hervor: Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit, wenn Vereine Gewalt propagieren oder tolerieren. Die Beobachtung und gegebenenfalls die Einleitung von Verbotsverfahren gegen Strukturen derjenigen Straftäter, die sich selbst als „Antifa“ bezeichnen. Und schließlich die konsequente Aufdeckung und Bekämpfung krimineller Vereinigungen, die sich unter ideologischen Vorwänden zum Zwecke der Begehung von Straftaten zusammenschließen. Mit der Forderung, Parolen und Symbole des sogenannten Antifaschismus in § 86a StGB aufzunehmen, soll eine rechtliche Klarstellung geschaffen werden: Wer Gewalt propagiert oder entsprechende Zeichen verwendet, muss auch strafrechtlich belangt werden können. Der Landtag sendet die politische Botschaft: Militante Antifa auflösen – linksideologischer Gewalt unverzüglich einen Riegel vorschieben!