Durch die Wiedereinführung der Pflicht zur Angabe eines wichtigen Grundes für die Erteilung eines Wahlscheins wird sichergestellt, dass die Briefwahl ihrem verfassungsrechtlich vorgesehenen Zweck entspricht, nämlich der Ermöglichung der Wahlteilnahme in echten Ausnahmefällen tatsächlicher Verhinderung. Nur wenn der Wähler einen wichtigen Grund angeben muss, lässt sich beurteilen, ob tatsächlich ein legitimer Anlass für eine Ausnahme von der regulären Urnenwahl besteht. Die Normänderung trägt dazu bei, die Briefwahl als Ausnahmeinstrument zu erhalten und ihre unkontrollierte Ausweitung zu verhindern. Gleichzeitig werden dadurch die verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze gestärkt, da der Regelfall der Stimmabgabe weiterhin die persönliche Wahl im Wahllokal bleibt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum ein, solche Vorgaben zur Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze zu normieren. Angesichts der gestiegenen Briefwahlzahlen nutzt der Gesetzgeber diesen Spielraum, um eine angemessene Balance zwischen dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und den Grundsätzen der freien und geheimen Wahl herzustellen.
Die zusätzliche Pflicht zur Glaubhaftmachung der angegebenen Gründe dient der effektiven Missbrauchsvorsorge und gewährleistet die Ernsthaftigkeit der Antragsgründe. Ohne eine Pflicht zur Glaubhaftmachung wäre die bloße Angabe eines Grundes wirkungslos, da eine Überprüfung andernfalls nicht stattfinden könnte. Die Glaubhaftmachung stellt sicher, dass die behauptete Verhinderung nicht willkürlich oder vorgeschoben erfolgt, sondern auf nachvollziehbaren Umständen beruht. Mit der Wiedereinführung der Pflicht zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes wird an die bis zur Reform des Bundeswahlgesetzes im Jahr 2008 geltende Rechtslage angeknüpft. Die hierzu entwickelten Grundsätze der Verwaltungspraxis, der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung, insbesondere die Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, behalten unverändert Geltung. Sie bieten eine hinreichend klare Orientierung für die Entscheidung der Wahlbehörden, welche Gründe als wichtig anzuerkennen sind und welche Nachweise für die Glaubhaftmachung erforderlich sind. Damit wird gewährleistet, dass auf die bewährten Auslegungslinien zurückgegriffen werden kann. Im Übrigen erfolgt in § 25 ThürLWO eine redaktionelle Anpassung der Absatznummerierung infolge der Einführung des neuen Absatzes 2.
Ebenso wird auf Kommunalebene die Pflicht zur Glaubhaftmachung des Briefwahlgrundes eingeführt. Dies ist erforderlich, um Missbrauch bei der Briefwahl vorzubeugen und ein einheitliches Verfahren sicherzustellen. Auch hier werden die Folgeabsätze redaktionell neu nummeriert.
Diese Vorschrift regelt den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Änderungsgesetzes.