Das Gesetz schließt durch die Auflösung der Thüringer Härtefallkommission und durch Klarstellung der Rechtsstellung des sogenannten Kirchenasyls Lücken im Asyl- und Aufenthaltsrecht, die geordneten und einheitlichen Verfahren bei der Prüfung und dem Bescheid von Asylgesuchen ausländischer Staatsbürger sowie deren Abschiebung oder Rückführung im Fall der Ablehnung des Asylgesuchs entgegenstehen.
Zu Art. 1: Mit der Aufhebung der Thüringer Verordnung über die Härtefallkommission und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis über Härtefallersuchen (ThürHFVO) wird die Thüringer Härtefallkommission aufgelöst. Nach § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) – der bundesrechtlichen Grundlage für diese Verordnung – besteht keine Pflicht, eine Härtefallkommission einzurichten.
Zu Art. 2: Die Änderungen des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes dienen der Schaffung klarer und verlässlicher rechtlicher Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Kirchenasyl in Thüringen. Das bisherige Fehlen einer gesetzlichen Grundlage hat zur Folge, dass Kirchengemeinden in Einzelfällen faktisch über den Gang der Durchsetzung von Abschiebungs- bzw. Rückführungsentscheidungen, insbesondere im Dublin-Verfahren, entscheiden können, ohne dass entsprechende Mitteilungs-, Auskunfts- oder Kontrollpflichten bestehen. Die Praxis des „Kirchenasyls“ beruht allein auf einer bundesweiten Vereinbarung aus dem Jahr 2015, die keine unmittelbare Bindungswirkung für die Länder oder Kommunen entfaltet. Dadurch entstanden intransparente Verfahrensabläufe und Unklarheiten über den tatsächlichen Aufenthaltsort ausreisepflichtiger Personen. Mit der Neufassung des § 2 Abs. 6 ThürFlüAG wird das Kirchenasyl als Form der vorübergehenden freiwilligen Aufnahme eingeordnet. Dies stellt klar, dass Kirchengemeinden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Ausländern wie sonstige private Träger der Beherbergung zu behandeln sind. Die Neuregelung trägt dazu bei, bisher bestehende Rechtslücken zu schließen, die Transparenz zu erhöhen und eine Gleichbehandlung aller Betroffenen sicherzustellen. Sie verhindert zudem, dass rechtsfreie Räume weiterbestehen, die die Durchsetzung geltenden Aufenthaltsrechts verzögern oder erschweren. Mit der Neufassung des § 2 Abs. 6 entfällt das bislang in Absatz 6 Satz 1 verankerte Zugangsrecht von Vertretern der Wohlfahrtsverbände sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen zu Gemeinschaftsunterkünften. Diese Anpassung trägt dem Grundsatz staatlicher Neutralität im Vollzug des Ausländer- und Aufenthaltsrechts Rechnung. Der Wegfall des Zugangsrechts gewährleistet eine klare Trennung zwischen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und privater Interessenvertretung innerhalb der Unterkünfte. Die Regelung stellt sicher, dass der Vollzug des Aufenthaltsrechts ohne unbeabsichtigte externe Einflussnahme erfolgen kann und dient damit der Stärkung von Rechtssicherheit, Ordnung und Transparenz. Die Neufassung des § 5 ThürFlüAG ergänzt diese Grundregelung um die erforderlichen Aufsichts-, Informations- und Zugangsrechte der Behörden. Durch die Einführung einer ausdrücklichen Mitteilungspflicht der Kirchengemeinden gegenüber dem Landesverwaltungsamt wird gewährleistet, dass die zuständigen Stellen über den Aufenthaltsort ausreisepflichtiger Personen zuverlässig informiert werden und Vollzugsmaßnahmen nicht aufgrund fehlender Datenlage ins leere laufen. Die behördlichen Aufsichtsrechte stellen sicher, dass Unterbringung und Betreuung im Kirchenasyl den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und ermöglichen es, die Einhaltung des Aufenthaltsrechts jederzeit zu überprüfen. Schließlich schafft die Möglichkeit, Räumlichkeiten des Kirchenasyls zur Identitätsfeststellung oder zur Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten auf richterliche Anordnung zu betreten, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Kirchengemeinden und dem staatlichen lnteresse an der effektiven Durchsetzung des Aufenthaltsrechts. Die Regelung verhindert, dass das Kirchenasyl zu einem faktischen Vollzugshindernis wird, und stellt die rechtsstaatliche Kontrolle sicher. Im Übrigen wird mit der Regelung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach Gemeinschaftsunterkünfte nur mit einem richterlichen Beschluss zu einer Durchsuchung betreten werden dürfen. In ihrer Gesamtheit gewährleisten die Änderungen des ThürFlüAG einen klaren Rechtsrahmen, der die Transparenz erhöht, Missbrauch verhindert und die Gleichbehandlung aller im Asyl- und Aufenthaltsverfahren betroffenen Personen sicherstellt. Die Neuregelung in § 7 Abs. 4 ThürFlüAG, wonach kein Anspruch des Trägers der Kirchengemeinde auf Kostenerstattung gegenüber dem Land besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich bei der Aufnahme von Personen im Kirchenasyl nicht um eine reguläre Unterbringung, sondern um eine freiwillige Leistung der betreffenden Kirchgemeinde handelt.
Zu Art. 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.