Durch mehrfache Änderung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes sowie der unmittelbar davon betroffenen Gesetze – namentlich der Thüringer Kommunalordnung, des Thüringer Personalvertretungsgesetzes, des Thüringer Hochschulgesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern sowie des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen – werden die Kommunen, Betriebe, Hochschulen und sonstigen Einrichtungen in Thüringen von der Pflicht entbunden, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen und Gleichstellungspläne zu erstellen. Gleichzeitig werden die Position des Diversitätsbeauftragten an den Hochschulen sowie eine Reihe von Quoten und Privilegien in diesem Zusammenhang abgeschafft. Die grundgesetzlich garantierte Gleichberechtigung aller Personen wird wiederhergestellt. Die im Thüringer Gleichstellungsgesetz ebenfalls geregelten Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bleiben dabei unberührt.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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