Das Bündnis „widersetzen“ hat öffentlich angekündigt, den für den 4. und 5. Juli 2026 in der Stadt Erfurt geplanten AfD-Bundesparteitag durch koordinierte Massenblockaden vollständig zu verhindern. Nach übereinstimmender Medienberichterstattung wurden auf Vorbereitungskonferenzen Strategien zur Umgehung polizeilicher Maßnahmen sowie zur flächendeckenden Absperrung von Zufahrtsstraßen erarbeitet. Auch Straftaten wie insbesondere Nötigung und Landfriedensbruch zur Erreichung des Ziels sind dabei nicht auszuschließen. Die Aktionen sollen als Versammlungen angemeldet werden. Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die versammlungsrechtliche Zulässigkeit von Versammlungen, deren erklärtes Ziel die vollständige Verhinderung einer anderen, grundgesetzlich geschützten Versammlung ist, insbesondere wenn die Begehung, Inkaufnahme oder Billigung von Straftaten wie Nötigungen und Landfriedensbruch immanenter Bestandteil der Planungen zur Verhinderung der Versammlung (des Bundesparteitags der AfD) sind?
2. Welche versammlungsrechtlichen Konsequenzen bezüglich Zulassung, Auflagen oder Untersagung entsprechender versammlungsrechtlicher Anmeldungen von „Verhinderungsversammlungen“ sind für die zuständigen Behörden im Ergebnis relevant?