Im April und Mai 2026 fanden in der Landeshauptstadt Erfurt mehrere öffentlich beworbene Veranstaltungen des Aktionsbündnisses „Widersetzen“ statt, bei denen die Vorbereitung von Protestaktionen gegen den für den 4. und 5. Juli 2026 geplanten AfD-Bundesparteitag im Mittelpunkt stand. Nach Medienberichten nahmen an einer Auftaktveranstaltung im Café Nerly rund 400 Personen teil; insgesamt wird eine Mobilisierung von mehr als 15 000 Teilnehmern angestrebt. Dabei wurden neben Demonstrationen ausdrücklich auch Sitzblockaden, insbesondere auf Zufahrtswegen zur Messe Erfurt, angekündigt. Ziel der Aktionen ist nach den eigenen Einlassungen der Organisatoren nicht lediglich eine begleitende Meinungsäußerung, sondern erkennbar auch, der betroffenen Partei keinen reibungslosen Ablauf ihres Parteitags zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 1 BvR 2428/20 – klargestellt, dass Zusammenkünfte, die auf die Störung, Verhinderung oder „Sprengung“ einer anderen Versammlung gerichtet sind, nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst sind. Vor diesem Hintergrund drängt sich auf, dass bereits die öffentlich angekündigten und vorbereiteten Aktionsformen eine strafrechtliche Relevanz entfalten und entsprechende Maßnahmen der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden erfordern.
Ich die Landesregierung:
1. Welche Erkenntnisse liegen den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Thüringen zu den öffentlich angekündigten und vorbereiteten Blockadeaktionen gegen den AfD-Bundesparteitag in der Landeshauptstadt Erfurt vor, insbesondere hinsichtlich Organisation, Mobilisierungsumfang, Aktionsformen (zum Beispiel Sitzblockaden auf Zufahrtswegen) und Zielrichtung der Maßnahmen?
2. Welche rechtliche Bewertung nimmt die Landesregierung im Hinblick auf derartige öffentlich angekündigte Aktionen vor, die nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt auf eine Verhinderung oder erhebliche Beeinträchtigung einer anderen Versammlung gerichtet sind, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur fehlenden Schutzwürdigkeit solcher Zusammenkünfte?
3. Beabsichtigen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereits im Vorfeld des Parteitags strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit den öffentlich angekündigten Blockadeaktionen aufzunehmen beziehungsweise wurden entsprechende Verfahren bereits eingeleitet (bitte gegebenenfalls die konkreten Verdachtsmomente darstellen)?