Hier werden der Zweck des Gesetzes, der Anwendungsbereich und die Gebührenhöhe festgelegt. Es wird festgelegt, dass Ausländer mit einem gefestigten Inlandsbezug nicht unter den Anwendungsbereich fallen. Eine Diskriminierung von Ausländern liegt nicht vor, weil die Studiengebühren weder außerordentlich hoch sind noch die Verhältnismäßigkeit verletzt würde. Es findet ein Ausgleich statt zwischen der Kostenbeteiligung von ausländischen Studenten (externe Nutzer) und dem Erhalt des Hochschulwesens (durch inländische Steuerzahler). Ein Ausschluss vom Studium liegt dadurch nicht vor. Hier wird dem Beispiel vieler EU-Mitgliedsstaaten und des Landes Baden-Württemberg gefolgt, um die Ausgaben und Einnahmen der Hochschulen in Thüringen sowie die Belastung des Steuerzahlers in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. In § 7 wird der Vertrauensschutz der aktuell immatrikulierten Studenten sichergestellt. Ferner wird geregelt, dass es aufgrund von konkreten Verträgen zwischen Hochschulen und Staaten konkrete Abweichungen vom Gesetz geben kann. Bei praktischen Studiensemestern liegt keine weitere Nutzung der Hochschule und Lehre vor, weshalb von einer Gebührenzahlung abzusehen ist. Darüber hinaus soll eine Förderung über Stipendien beziehungsweise durch Gebührenerlass möglich sein. Hier gilt es zum einen, begab te potenzielle Fachkräfte zu fördern und zum anderen soziale Aspekte zu berücksichtigen. In § 8 werden besondere Ausnahmesituationen und unvorhergesehene oder nicht erwartbare Härtefälle berücksichtigt. Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen ist die aufnehmende Hochschule. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, einen Erlass der Studiengebühren für Studenten, die nach erfolgreichem Abschluss in Deutschland verbleiben und einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung nachgehen, per Rechtsverordnung zu regeln. In § 9 werden die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung der Hochschulen berücksichtigt.