Im Zusammenhang mit dem Schulnetzplan des Landkreises Sonneberg steht die Zukunft der Staatlichen Regelschule „Lichtetal“ im Ortsteil Lichte der Stadt Neuhaus am Rennweg zur Diskussion. Hintergrund ist, dass für die künftige Klassenstufe 5 nach derzeitigem Stand nicht ausreichend Schülerinnen und Schüler angemeldet beziehungsweise prognostiziert werden, um die reguläre Mindestschülerzahl zu erreichen. Nach hiesigen Informationen wird seitens der Schulleitung sowie des Fördervereins als Möglichkeit zur Sicherung des Schulstandorts eine klassenstufenübergreifende Organisation beziehungsweise Beschulung der Klassenstufen 5 und 6 in Betracht gezogen. Zugleich soll der Landkreis Sonneberg bislang keinen Antrag auf Ausnahme von den Vorgaben zur Mindestschülerzahl gestellt haben. Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es nach geltendem Schulrecht zulässig, an der Staatlichen Regelschule „Lichtetal“ Lichte die Klassenstufen 5 und 6 klassenstufenübergreifend beziehungsweise in gemeinsamen Lerngruppen zu organisieren, wenn die Klassenstufe 5 allein die reguläre Mindestschülerzahl nicht erreicht; wenn ja, auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die jeweilige Bewertung der Landesregierung?

2. Wer ist für die Entscheidung über eine solche klassenstufenübergreifende Organisation der Klassenstufen 5 und 6 zuständig (bitte die rechtlichen oder schulorganisatorischen Gründe darlegen, aus denen das zuständige Staatliche Schulamt eine entsprechende Lösung ablehnen könnte)?

3. Welche konkreten Schritte müssten der Landkreis Sonneberg als Schulträger, die Schulleitung oder das zuständige Schulamt jeweils einleiten, damit die Statliche Regelschule „Lichtetal“ Lichte trotz Unterschreitung der regulären Mindestschülerzahl in der Klassenstufe 5 durch eine Ausnahmeentscheidung, eine klassenstufenübergreifende Organisation oder ein anderes schulorganisatorisches Modell fortgeführt werden kann?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache