Das Aquädukt in Uhlstädt wurde im Jahr 1786 errichtet und ist seit dem Jahr 1996 in der Denkmalliste des Freistaats Thüringen eingetragen. Im ersten Quartal 2026 erfolgte zudem die Eintragung in das Denkmalbuch des Freistaats Thüringen. Das Bauwerk ist baufällig und sanierungsbedürftig. Zwischen der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel und dem Gewässerunterhaltungsverband (GUV) Loquitz/Saale bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, wer für die Unterhaltung des Bauwerks verantwortlich ist. Nach meiner Kenntnis beabsichtigt der Landkreis Saalfeld-Rudolstadt derzeit, im Wege einer Ersatzvornahme, eine Notsicherungsmaßnahme durchführen zu lassen. Ich frage die Landesregierung:
1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, wer für das Aquädukt in Uhlstädt unterhaltungspflichtig ist und wenn ja, wer ist nach Auffassung der Landesregierung verantwortlich und auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich diese Auffassung?
2. Ordnet die Landesregierung das Aquädukt wasserrechtlich als eine Anlage der Gewässerunterhaltung, als Sonderbauwerk oder als eine sonstige wasserwirtschaftliche Anlage ein (bitte die rechtlichen Grundlagen der Einordnung angeben)?
3. Ist der Landesregierung bekannt, dass der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom GUV Loquitz/Saale im März 2025 per E-Mail mitgeteilt wurde, dass das Aquädukt in Uhlstädt nach damaligem Kenntnisstand keine Anlage der Gewässerunterhaltung sei und wenn ja, welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dieser Einschätzung?
4. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und gegebenenfalls wann durch die zuständige Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht für das Aquädukt zwischen der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel und dem Gewässerunterhaltungsverband entschieden wurde und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
5. Ist die für die Entscheidung nach Frage 4 zuständige Wasserbehörde bei ihrer rechtlichen Bewertung oder Entscheidung an fachliche Weisungen der obersten Wasserbehörde gebunden und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage und in welchem Umfang?