In der 11. Sitzung des Untersuchungsausschusses 8/1 „Corona-Maßnahmen in Thüringen“ rief ein Beauftragter der Landesregierung während der öffentlichen Vernehmung eines Zeugen diesem im Zusammenhang mit der Befragung durch einen Abgeordneten zu: „Sie dürfen sowieso nur auf zulässige Fragen antworten.“ Weitere Äußerungen und Gesten des Beauftragten ließen während der Befragung wiederholt dessen Missbilligung der gestellten Fragen erkennen. Nach § 19 Abs. 2 des Untersuchungsausschußgesetzes (UAG) können neben den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses auch Vertreter der Landesregierung Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen. Die Befugnis, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen, obliegt dem Vorsitzenden; über hierauf bezogene Streitfragen entscheidet nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 UAG der Untersuchungsausschuss. Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Befugnisse stehen den Beauftragten der Landesregierung während der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss zu, insbesondere hinsichtlich der Bewertung, Beanstandung oder Zurückweisung von Fragen, die von Ausschussmitgliedern gestellt werden?

2. Hält die Landesregierung es für mit der in § 19 Abs. 2 und 3 UAG geregelten Kompetenzverteilung vereinbar, wenn ein Beauftragter der Landesregierung während einer laufenden Zeugenvernehmung gegenüber dem Zeugen die Zulässigkeit von Fragen eines Ausschussmitglieds thematisiert oder in Zweifel zieht, obwohl der Vorsitzende die betreffende Frage nicht zurückgewiesen hat? Wenn ja, auf welche Rechtsgrundlage stützt sie diese Auffassung?

3. Hält die Landesregierung es für mit der Stellung ihrer Beauftragten im Untersuchungsausschuss und dem Zweck einer unbeeinflussten Zeugenvernehmung vereinbar, wenn ein Beauftragter der Landesregierung während der Befragung durch Äußerungen oder Gesten gegenüber dem Zeugen seine Missbilligung der gestellten Fragen zum Ausdruck bringt? Wenn ja, wie begründet sie dies?

4. Billigt die Landesregierung das eingangs geschilderte Verhalten ihres Beauftragten in der 11. Sitzung des Untersuchungsausschusses 8/1, und wenn ja, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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