Zum 15. August 2026 hat eines der drei vom Landtag gewählten Mitglieder des MDR-Rundfunkrats die Geschäftsführung der Geschäftsstelle des neu geschaffenen Medienrats für ARD, ZDF und Deutschlandradio an der Bauhaus-Universität Weimar übernommen. Im Zusammenhang mit der Übernahme dieser Tätigkeit wurde die Niederlegung des Mandats im MDR-Rundfunkrat angekündigt. Nach § 16 Abs. 4 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für das ausgeschiedene Mitglied geltenden Bestimmungen zu bestimmen. Die drei Vertreter des Landtags werden gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags gewählt. Seit der Wahl der bisherigen Thüringer Vertreter hat sich die Zusammensetzung des Landtags grundlegend verändert. Die Fraktion der AfD ist im 8. Landtag mit 32 Abgeordneten die stärkste Fraktion, verfügt jedoch über keinen der drei vom Landtag gewählten Sitze im MDR-Rundfunkrat. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu welchem Zeitpunkt ist das Mandat des betreffenden vom Landtag gewählten Mitglieds im MDR-Rundfunkrat nach Kenntnis der Landesregierung durch Niederlegung erloschen? 2. Welche rechtlichen und verfahrensmäßigen Vorgaben gelten für die Nachbesetzung des dadurch frei gewordenen Sitzes für den Rest der laufenden Amtszeit, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Bindung an den ursprünglichen Wahlvorschlag beziehungsweise die damaligen politischen Kräfteverhältnisse?