Mit dem zum 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Reformstaatsvertrag wurde nach § 26b des Medienstaatsvertrags ein unabhängiger Medienrat geschaffen, der die Verfahren zur Überprüfung der Angebote sowie die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch ARD, ZDF und Deutschlandradio evaluiert und hierüber regelmäßig berichtet. Die Geschäftsstelle des Medienrats ist im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit dem Freistaat Thüringen an der Bauhaus-Universität Weimar angesiedelt. Zum 15. August 2026 wurde die Geschäftsführung der Geschäftsstelle nach einem mehrstufigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren neu besetzt. Die mit der Geschäftsführung betraute Person war zuvor langjährig für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag tätig, gehörte dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an und war Mitglied des Rundfunkrats des Mitteldeutschen Rundfunks. Zudem übt sie weiterhin ein kommunalpolitisches Mandat aus und gehört dort einer gemeinsamen Fraktion von Die Linke und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN an. Während § 26b des Medienstaatsvertrags für die Mitglieder des Medienrats besondere Anforderungen an deren Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit sowie eine Karenzzeit vorsieht, sind entsprechende gesetzliche Anforderungen für die Geschäftsführung und die weiteren Beschäftigten der Geschäftsstelle nicht ausdrücklich normiert. Vor dem Hintergrund der organisatorischen und fachlichen Bedeutung der Geschäftsstelle für die Arbeit des unabhängigen Medienrats stellen sich daher Fragen hinsichtlich des Auswahlverfahrens, möglicher Interessenkollisionen sowie der organisatorischen Absicherung ihrer Unabhängigkeit.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Vorschriften, Vereinbarungen, Compliance-Regelungen oder sonstigen Vorgaben gelten für die Geschäftsführung und weitere Beschäftigte der Geschäftsstelle nach Kenntnis der Landesregierung hinsichtlich a) politischer Betätigung, b) Parteiämtern, c) politischen Mandaten, d) Tätigkeiten für politische Parteien oder Fraktionen sowie e) sonstiger möglicher Interessenkollisionen?

2. Wurde nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen des Auswahlverfahrens geprüft, ob die frühere Tätigkeit der ausgewählten Person für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag, ihre frühere Tätigkeit im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ihre vorherige Mitgliedschaft im Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks oder ihre fortbestehende kommunalpolitische Tätigkeit mögliche Interessenkollisionen mit der Geschäftsführung der Geschäftsstelle begründen können?

3. Nach welchen Kriterien erfolgte diese Prüfung nach Kenntnis der Landesregierung, falls Frage 2 bejaht wird?

4. Zu welchem Ergebnis führte die gegebenenfalls erfolgte Prüfung nach Kenntnis der Landesregierung, falls Frage 2 bejaht wird?

5. Aus welchen Gründen gelten nach Kenntnis der Landesregierung die in § 26b des Medienstaatsvertrags für Mitglieder des Medienrats vorgesehenen Unvereinbarkeits- und Karenzregelungen nicht ausdrücklich auch für die Geschäftsführung beziehungsweise leitende Beschäftigte seiner Geschäftsstelle?

6. Welche Regelungen oder Maßnahmen bestehen nach Kenntnis der Landesregierung, um potenzielle Interessenkollisionen auch bei der Geschäftsführung und den Beschäftigten der Geschäftsstelle zu vermeiden?

7. Hält die Landesregierung ergänzende Unvereinbarkeits-, Karenz- oder Transparenzregelungen für die Geschäftsführung und weitere leitende Beschäftigte der Geschäftsstelle des Medienrats für erforderlich und wie begründet sie ihre Auffassung?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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