Zu Beginn der heutigen Plenarsitzung des Thüringer Landtags hat Steffen Quasebarth seinen Rücktritt vom Amt des Vizepräsidenten erklärt. Zuvor hatte die AfD-Fraktion gegenüber Landtagspräsident Dr. Thadäus König deutlich gemacht, dass sie für den Fall einer weiteren Amtsausübung Quasebarths nach der Auflösung der bisherigen BSW-Fraktion den Thüringer Verfassungsgerichtshof im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anrufen werde.
Hintergrund war die beabsichtigte Fortführung des Vizepräsidentenamtes trotz Auflösung der Fraktion, auf deren Vorschlag Quasebarth ursprünglich gewählt worden war. Zugleich stand im Raum, dass die neu gegründete Fraktion Thüringen.Gerecht auf einen eigenen Wahlvorschlag verzichten und Quasebarth faktisch als ihren Vertreter im Vorstand des Landtags übernehmen wollte. Die AfD-Fraktion hielt dies insbesondere mit Blick auf das Wahlerfordernis des Art. 57 Abs. 1 ThürVerf und die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 2 GO LT TH für unvereinbar mit der parlamentarischen Ordnung.
Sascha Schlösser, Justiziar und justizpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion, erklärt dazu:
»Die Ankündigung, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung zu beantragen, hat ihre Wirkung nicht verfehlt. Mit dem Rücktritt von Steffen Quasebarth wurde verhindert, dass das Amt des Vizepräsidenten zur Verfügungsmasse der neu gegründeten Fraktion Thüringen.Gerecht und damit Teil einer parlamentarischen Beutegemeinschaft wird.
Ein Vizepräsident des Thüringer Landtags wird gewählt und nicht von einer aufgelösten Fraktion an ihren politischen Nachfolger vererbt. Wer eine neue Fraktion gründet, muss sich auch einer neuen Wahl stellen. Dass dieses selbstverständliche parlamentarische Prinzip erst mit der Androhung von verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz durchgesetzt werden musste, ist bezeichnend.«
Die Rechtsauffassung, dass das Amt des Vizepräsidenten aus der aufgelösten Fraktion des BSW in die neue Fraktion von Thüringen.Gerecht als Teil der Pfründe mitgenommen werden könnte, ist völlig irrig. Erneut wurde sichtbar, dass der Chef der Landtagsverwaltung bereit ist, das Geschäftsordnungsrecht zugunsten der Beutegemeinschaft bis zur Unkenntlichkeit zu verbiegen.