Der Ausbau der Windenergie führt zu Schäden an Boden, Flora und Fauna sowie der Beeinträchtigung der Lebensqualität des ländlichen Raums. In Thüringen müssen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz und nach dem Landesentwicklungsprogramm bis zum 31. Dezember 2027 insgesamt 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt 2,2 Prozent der Landesfläche für die Windenergie als Windvorranggebiete ausgewiesen werden. Das entspricht 29 160 Hektar beziehungsweise 35 650 Hektar. Als Reaktion auf das Windenergieflächenbedarfsgesetz und den darin vorgeschriebenen Flächenzielen für die Windenergie sowie auf die Unwirksamkeit des Sachlichen Teilplans Wind des Regionalplans Mittelthüringen wurde im Landtag im Jahr 2024 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes der § 17a eingeführt, um während der Neuaufstellung der Regionalpläne eine geordnete Steuerung des Windenergieausbaus sicherzustellen. Damit wurde eine Grundlage für befristete Untersagungen raumbedeutsamer Planungen bei sich in Aufstellung befindlichen Regionalplänen geschaffen. Gleichzeitig wurden jedoch darin Ausnahmen geschaffen; diese betreffen Vorhaben innerhalb geplanter Vorranggebiete, kommunale Flächenausweisungen und Repoweringmaßnahmen. Dadurch wird wiederum die Steuerungswirkung abgeschwächt. Zudem ist das in Verbindung mit dem Thüringer Landesplanungsgesetz auftretende Raumordnungsgesetz als Kann-Vorschrift formuliert. Vom Instrument der befristeten Untersagung wurde seit dem Inkrafttreten der genannten Änderung des wie genannt geänderten Thüringer Landesplanungsgesetzes durch den Landtag seitens des Landesverwaltungsamts bisher nur bezüglich der Planungsregion Mittelthüringen Gebrauch gemacht (siehe Drucksachen 8/1450 und 8/4083). Die derzeit geltenden Vorschriften ermöglichen keine allgemeine Untersagung aller Windenergievorhaben. Hierfür sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, des Baugesetzbuches sowie erforderlichenfalls des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufeinander abzustimmen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen bundesgesetzlichen Regelung sind die bestehenden Möglichkeiten des § 17a ThürLPIG konsequent auszuschöpfen. Eine Ausweitung auf alle Windenergievorhaben, unabhängig davon, ob sie sich in einer derzeit als Windvorranggebiet ausgewiesenen Fläche befinden oder nicht, im Zusammenhang mit einer Änderung des Raumordnungsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuches würde nicht nur für eine Klarstellung der Anwendung sorgen, sondern auch die Gestaltungsmacht des Landes bei der Raumplanung stärken. Diese Ausgestaltung des Thüringer Landesplanungsgesetzes stellt sicher, dass Regionalpläne nicht durch Genehmigungen von Windenergievorhaben vor ihrem rechtskräftigen Beschluss durch die jeweilige Planungsgemeinschaft ad absurdum geführt werden. Grundsätzlich sind die Flächenziele des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und der weitere Ausbau der Windenergie im Sinne des Umweltschutzes und des Schutzes der Thüringer Bevölkerung abzulehnen. Die als Energiewende bezeichnete Transformation des Energiesektors ist in ihrer Ausgestaltung abzulehnen und dem weiteren Ausbau von Windindustrieanlagen Einhalt zu gebieten. Die Landesregierung wird daher auch gebeten, sich auf Bundesebene für eine spätestens zum 31. Dezember 2027 geltende Evaluierung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und eine zu diesem Termin geltende Länderöffnungsklausel einzusetzen, mit dem Ziel, den weiteren Ausbau der Windindustrie in Thüringen zu stoppen.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache