In Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms I sollen sowohl Thüringen als auch Sachsen-Anhalt über acht Jahre hinweg jeweils 100 Millionen Euro Bundesmittel zur Sanierung, zum Erhalt und zur Pflege von Schlössern, Gärten und anderen historischen Liegenschaften erhalten. Als Bedingung für die Ausschüttung wurde die Gründung einer länderübergreifenden Stiftung verlangt. Nachdem selbst die Landesregierung gravierende Fehler bei der Ausarbeitung des diesbezüglichen Staatsvertrages zur Gründung der „Kulturstiftung Mitteldeutschland Schlösser und Gärten“ einräumen musste, deren Sitz in Halle/Saale angesiedelt werden soll und in der auch die bewährte Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten aufgehen würde, weist die AfD-Fraktion den Vertragsentwurf als inakzeptabel zurück.
Dazu sagt Tosca Kniese, kulturpolitische Sprecherin der AfD-Fraktion:
„Der schlecht verhandelte Staatsvertrag gibt unsere Kulturhoheit preis und ignoriert die Interessen des Freistaates sowie der betroffenen Kommunen, weil Thüringen in dieser Stiftung nur einer von drei Akteuren und damit stets in der Minderzahl ist. Auf diese Weise wird es unmöglich, über die Gestaltung und Verwaltung unserer historischen Thüringer Residenzkultur selbst zu bestimmen und unsere Kulturhoheit zu wahren. Angesichts des desaströsen Vertragsentwurfes fordere ich die Landesregierung auf, grundsätzliche Neuverhandlungen der Sache mit dem Bund aufzunehmen. Dabei ist für uns entscheidend, die bewährte Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu erhalten. Mit den Thüringer Trägerstiftungen und Einrichtungen verfügt unser Freistaat bereits über eine bewährte Liegenschaftsverwaltung und über eine ausgewiesene Expertise. Diese bestehenden und gut funktionierenden Strukturen sollten nicht zerschlagen und die Gelder des Sonderinvestitionsprogramms direkt nach Thüringen ausgezahlt werden.
Der Gründung einer länderübergreifenden Förderstiftung, wie sie schon früh in der Diskussion war, würden wir uns nicht verschließen. Die zentrale Bedingung ist allerdings, dass es sich dabei nur um eine reine Förderstiftung handeln darf, der die Abrechnung der Finanzmittel obliegt, jedoch nicht in die operative Verwaltung eingreift.“