Die Änderung ermöglicht, dass eine Aussetzung der Anpassung der Bezüge der Mitglieder des Thüringer Landtags (Grund- und Aufwandsentschädigung) gemäß § 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes im Jahr 2022 nicht erfolgt und eine entsprechende Gesetzesänderung verfassungskonform vorgenommen werden kann.