Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steuerrechtsänderungsgesetz vom 2. November
2015, BGBI. 2015 I, S. 1834) unterfallen nach der Neuregelung in § 2b UStG auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden,
Gemeinde- und Zweckverbände, wenn sie Leistungen erbringen, die keinem generellen Marktausschluss unterliegen, einer Umsatzsteuerpflicht.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020
(BGBI. 2020 I, S. 1385) wurde der Optionszeitraum zur Beibehaltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG für juristische Personen des öffentlichen
Rechts bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Zwischenzeitlich haben sich einzelne Landkreise in Thüringen zur Einführung eines Kontrollsystems für
die Umsetzung des § 2b UStG in Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit nach dem Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) zusammengeschlossen, weil hierdurch eine Kostenersparnis bei Personalkosten im Rahmen der Implementierung von circa 50 Prozent und bei Sachkosten von circa 30 Prozent zu erzielen seien.
In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 7/135) vom 10. Januar 2020 zur Kleinen Anfrage 7/14 des Abgeordneten Bilay (DIE LINKE)
vom 28. November 2019 wird ausgeführt, dass bei Revisionen des Kommunalen Finanzausgleichs die Auswirkungen des § 2b UStG bei der Bedarfsermittlung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen geprüft werden. Der Begründung des beschlossenen Änderungsantrags der Fraktionen DIE LINKE, der SPD, BÜNDNIS 90/DlE GRÜNEN und der CDU (Vorlage 7/3285) zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze sowie zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024 (Drucksache 7/4171) lassen sich Ausführungen hierzu jedoch nicht entnehmen. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist nach § 118
Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung oberste Rechtsaufsichtsbehörde über die Gemeinden, Städte, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und Landkreise in Thüringen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung des § 2b UStG in kommunaler Gemeinschaftsarbeit? Können hierdurch finanziell wirksame Synergieeffekte erzeugt werden und wenn ja, welche in welchem Umfang? 2. Welche Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit zur Umsetzung des § 2b UStG sind der Landesregierung in Thüringen wo bekannt (bitte nach betroffenen Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbänden unter Benennung der Form der kommunalen Gemeinschaftsarbeit, geordnet nach kreisfreien Städten und Landkreisen, aufgliedern)?
3. Wie und aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit zur Umsetzung des § 2b UStG gefördert?
4. Wie viele Gemeinden sowie Gemeinde- und Zweckverbände haben von der Optionsmöglichkeit des § 27 Abs. 22a UStG Gebrauch gemacht und wie viele nicht?
5. Erfolgte beispielsweise durch Rundschreiben oder in anderer Form durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales beziehungsweise des Thüringer Landesverwaltungsamts eine Spezifizierung umsatzsteuerpflichtiger Verwaltungsleistungen nach § 2b UStG? Wenn ja, wodurch (bitte als Anlage beifügen)? Wenn nein, wie kann aus Sicht der Landesregierung eine zeitintensive Abstimmung der umsatzsteuerpflichtigen Gemeinden sowie Gemeinde- und
Zweckverbände mit dem zuständigen Finanzamt vermieden werden?
6. Wurden die personellen und sachlichen Mehraufwendungen der Gemeinden sowie Gemeinde- und Zweckverbände zur Umsetzung des § 2b UStG im derzeit geltenden Kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt? Wenn ja, wie und in welcher Höhe? Wenn nein, warum und aus welchem Rechtsgrund nicht?
7. Spätestens wann und in welcher landesdurchschnittlichen Höhe ist aufgrund von § 2b UStG mit Gebühren- und Entgelterhöhungen (zum
Beispiel bei Frei- und Hallenbädern und ähnlichen Einrichtungen) unter Berücksichtigung der Kalkulationszeiträume in Gebühren- und Entgeltbedarfsberechnungen (Gebühren- und Entgeltkalkulationen) der Gemeinden sowie Gemeinde- und Zweckverbände zu rechnen?