Nach Artikel 99 Abs. 6 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 hat die Europäische Zentralbank im März 2015 die Verordnung (EU) 2015/534 erlassen. Die Verordnung regelt auch die Meldepflicht von harmonisierten Finanzinformationen (FINREP). Danach existieren Meldepflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insbesondere sind dabei außerordentliche Verluste meldepflichtig, wie zum Beispiel die jüngst im Jahr 2022 mit dem Zinsanstieg einhergehenden enormen Kursverluste von Wertpapieranlagen in Form von Eigenanlagen der Thüringer Sparkassen. Hierauf wurde teilweise bereits in den Lageberichten der Thüringer Sparkassen für das Geschäftsjahr 2021 vorsorglich hingewiesen.
Nunmehr ist zu befürchten, dass Thüringer Sparkassen Verluste in Höhe von teilweise über fünf Prozent des „harten Kernkapitals“ realisiert haben. Schätzungsweise ist dies der Betrag, der den jeweiligen Trägern nun zur Aufstellung ihrer kommunalen Haushalte fehlt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Thüringer Sparkassen und in welcher Höhe müssen diese für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2022 Verluste in den eigenen Wertpapieren verzeichnen und in wie vielen und welchen Fällen wurden FINREP-Meldungen diesbezüglich im Jahr 2022 getätigt (bitte einzeln aufschlüsseln)?
2. Werden die Verluste gemäß Frage 1 voll beziehungsweise teilweise erfolgswirksam oder erfolgsneutral im Jahresabschluss der Thüringer Sparkassen zum 31. Dezember 2022 ausgewiesen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
3. Wie beurteilt die Landesregierung eine mögliche Umqualifizierung von im Jahr 2022 wertgeminderten Wertpapieren hin zum Anlagevermögen, um gegebenenfalls das gemilderte Niederstwertprinzip gemäß § 253 Handelsgesetzbuch anwenden zu können?
4. Sind Verluste in den eigenen Wertpapieren der Thüringer Sparkassen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ausweis- und erläuterungspflichtig?
5. In welcher Höhe wären Verluste gemäß Frage 1 jeweils vermieden worden, wenn Thüringer Sparkassen statt Wertpapiere Bargeld im
(eigenen) Tresor gelagert hätten?

6. Welche Thüringer Sparkassen können nach aktuellem Stand im Jahr 2023 und folgend keine Ausschüttungen an ihren jeweiligen Träger vornehmen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache

Redebeiträge