Laut Zeitungsberichten muss die Suhler Berufsfeuerwehr immer wieder zur Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaats Thüringen auf den Friedberg ausrücken, oft begleitet von Rettungsdienst und Polizei. Allein im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2023 und dem 23. Januar 2023 kam es zu mehr als zehn Einsätzen, die durch Auslösung der in der Leitstelle aufgeschalteten automatischen Brandmeldeanlage der Einrichtung verursacht wurden. Die Auslösungen wurden laut Bericht zumeist durch Bewohner vorsätzlich verursacht, etwa durch Einschlagen der Handdruckmelder, Entleeren von Feuerlöschern, Rauchen in den Zimmern oder durch einen in Brand gesteckten Mülleimer. Dabei musste das betreffende Gebäude jeweils evakuiert werden, was regelmäßig zu Unmut
unter den Bewohnern und bereits auch zu Auseinandersetzungen und Polizeieinsätzen führte. Die Feuerwehr stellt die vorsätzlich verursachten Einsätze den Verursachern, soweit bekannt, in Rechnung. Die Kosten werden dann bei der nächsten Taschengeldauszahlung einbehalten.
Andernfalls muss der Steuerzahler dafür aufkommen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Zu wie vielen Einsätzen begründet durch Fehlalarme in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl kam es im Jahr 2022?
2. Zu wie vielen Einsätzen begründet durch Fehlalarme in der Erstaufnahmeeinrichtung in Suhl kam es bis zum Stichtag 31. Januar 2023?
3. Wie hoch waren die Gesamtkosten im Sinne einer Kostenrechnung pro Einsatz (getrennt nach Feuerwehr, Polizei und Einsatztag ausweisen)?
4. Wurde der Eigentümer oder Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaats Thüringen in Suhl zum Kostenersatz nach § 48 Abs. 1
Nr. 6 Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) herangezogen und wenn ja, erfolgte von diesem nach Kenntnis der Landesregierung eine verursachergerechte Umlage der Kosten im Wege des Schadensersatzes gegenüber denjenigen, die die Auslösung der Brandmeldeanlage grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben?
5. Wie viele Kostenersatzrechnungen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Stichtag 31. Januar 2023 wem in Rechnung gestellt (getrennt nach Feuerwehr, Polizei und Einsatztag ausweisen)?
6. Können berechtigte Kostenersatzforderungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 6 ThürBKG mit Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz verrechnet werden und wenn ja, erfolgte dies?