Stationäre Einrichtungen dürfen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Gesetz über betreute Wohnformen und Teilhabe nur betrieben werden, wenn der Träger „sicherstellt, dass die Beschäftigten in ausreichender Zahl, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Vereinbarungen mit den Leistungsträgern festgelegten Personalausstattungszahlen, -richtwerten oder -quoten und der sonstigen Regelungen, vorhanden sind und deren persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit gewährleistet ist“. Der Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen des Freistaats Thüringen und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertreten durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie fordert gemäß § 21 Abs. 1 unter anderem eine personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen, die eine „fachlich qualifizierte, dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Pflege“ gewährleistet.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche konkreten Personalbemessungsvorgaben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gibt es aktuell in Thüringen?
2. Wie viele vollstationäre Pflegeeinrichtungen gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in den kreisfreien Städten und Landkreisen mit welchem Platzangebot und mit welcher erforderlichen Personalausstattung laut Vorgabe aus Frage 1?
3. Wie viele der Beschäftigten in den vollstationären Thüringer Pflegeheimen sind nach Kenntnis der Landesregierung Pflegefachkräfte, wie viele Assistenzkräfte mit zweijähriger Ausbildung, Assistenzkräfte mit einjähriger Ausbildung und angelernte Kräfte (bitte jeweils für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis angeben)?
4. Auf welche Weise und in welchen zeitlichen Abständen werden nach Kenntnis der Landesregierung die fachlichen Qualifikationen des Personals von den Pflegeeinrichtungen nachgewiesen?
5. Findet eine Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Personals statt und falls ja, durch wen in welcher Regelmäßigkeit und in welcher Form? Falls nein, warum nicht?
6. Wie viele Ausnahmen von den Personalvorgaben laut Frage 1 wurden nach Kenntnis der Landesregierung von den Pflegeeinrichtungen beantragt und wie viele wurden genehmigt (bitte jeweils für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis angeben)?
7. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur weiteren Entwicklung der Personalausstattung der vollstationären Pflegeeinrichtungen in Thüringen und wo sieht sie Handlungsbedarf?