Dem Vernehmen nach sollen durch den Kreistag des Landkreises Weimarer Land bereits zum Ende des Jahres 2022 Bewachungsleistungen
für Gemeinschaftsunterkünfte mit Zuschlagserteilung auf das Angebot eines Bieters zum 1. Januar 2023 vergeben worden sein. Später soll
der Bieter als Auftragnehmer mitgeteilt haben, dass er in die Leistungsbeschreibung nur seine Nettopreise übertragen hat und ihm seit Leistungsbeginn aufgrund fehlender Geltendmachung der Umsatzsteuer ein monatlicher Fehlbetrag in Höhe von monatlich über 16.000 Euro entsteht, der ihn zwingt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Wie ferner bekannt wurde, soll die Landrätin des Landkreises Weimarer Land den bereits entstandenen Fehlbetrag kürzlich in Form einer Eilentscheidung nach § 108 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gegenüber dem Auftragnehmer und Vertragspartner zur Zahlung angewiesen haben. Die Vergabezuständigkeiten der Landrätin des Landkreises Weimarer Land – wie hier bei Werkverträgen nach
§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – sind in § 8 Abs. 2 Buchst. a der Hauptsatzung des Kreises Weimarer Land geregelt. Zu Eilentscheidungsrechten der Landräte in Thüringen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 7. April 2020 Hinweise gegeben, die sich nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht nur auf die Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 26. März 2020 beziehen können.
Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales ist gemäß § 118 Abs. 3 ThürKO oberste Rechtsaufsichtsbehörde über den Landkreis Weimarer Land.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung das beschriebene Verfahren zur Vergabe von Bewachungsleistungen für Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Weimarer Land bekannt und wenn ja, seit wann?
2. Falls Frage 1 mit Ja beantwortet wird, wie und anhand welcher vergaberechtlichen Kriterien bewertet die Landesregierung eine Verpflichtung des Landkreises Weimarer Land zur Nachzahlung einer im Angebot des beauftragten Bieters nicht ausgewiesenen Umsatzsteuer?

3. Sind dem Landkreis Weimarer Land oder der Landrätin nach Auffassung der Landesregierung Fehler im Vergabeverfahren zu Leistungen nach Frage 1 sowie der späteren Nachtragszahlung zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens unterlaufen?
4. Falls Frage 3 mit Nein beantwortet wird, wie begründet die Landesregierung diese Position unter Maßgabe der geschilderten Vorgänge?
5. Falls Frage 3 mit Ja beantwortet wird, wer hat welche Fehler im Vergabeverfahren und bei der späteren Nachtragszahlung zu verantworten?
6. Falls Frage 3 mit Ja beantwortet wird, wie hätte die Landrätin reagieren müssen, um in Anbetracht der Problemschilderung der Firma korrekt mit der Situation umzugehen?
7. Falls Frage 3 mit Ja beantwortet wird, in welcher Form wird die Kommunalaufsicht in der Sache tätig (Begründung der einzelnen einzuleitenden Schritte)?
8. Falls Frage 3 mit Ja beantwortet wird, welche Fehler sind dem Landkreis Weimarer Land nach Auffassung der Landesregierung in einem Vergabeverfahren zu Leistungen nach Frage 1 unterlaufen?
9. Sofern Frage 3 mit Ja beantwortet wird, haben solche Fehler Auswirkungen auf Erstattungsleistungen des Landes nach der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz an den Landkreis Weimarer Land und wenn ja, welche?
10.Wer entscheidet nach Auffassung der Landesregierung auf welcher Rechtsgrundlage über etwaige Nachzahlungen des Landkreises Weimarer Land an den Auftragnehmer und Vertragspartner hinsichtlich einer in dessen beauftragten Angebot nicht ausgewiesenen Umsatzsteuer?
11.Nach welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen ist die Landrätin des Landkreises Weimarer Land berechtigt, etwaige Nachzahlungen nach Frage 5 in Form einer Eilentscheidung nach § 108 ThürKO vorzunehmen?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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