Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/4634 in Drucksache 7/8248 ergeben sich Nachfragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. In welchem Kontext und auf welche Art wurden am 17. Mai 2022 in Gera Journalisten Geschädigte der strafrechtlich relevanten Beleidigung (anonymisierte Sachverhaltsbeschreibung)?
2. Wieso gibt es im Zusammenhang mit der Beleidigung keinen Geschädigten, obwohl das Delikt Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) entsprechend der Regelung zum Strafantrag nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB nur auf Antrag eines Geschädigten verfolgt wird?
3. Welche Teile der Definition der Politisch motivierten Kriminalität im Phänomenbereich – rechts – erfüllte die Tatbegehung durch den Tatverdächtigen, um diesem Phänomenbereich zugeordnet zu werden?
4. Ist das Verfahren zwischenzeitlich abgeschlossen und falls ja, mit welchem Verfahrensausgang?