Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/4715 in Drucksache 7/8406 ergeben sich zwei Nachfragen. Das Definitionssystem der Politisch motivierten Kriminalität kennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, welche eine Zuordnung von polizeilich festgestellten Taten zu den einzelnen Phänomenbereichen ermöglichen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche einzelnen Tatbestände des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität kennt die Landesregierung (Gliederung nach Phänomenbereichen)?
2. Welche einzelnen dieser Tatbestände des Definitionssystems der Politisch motivierten Kriminalität wurden jeweils für die Einstufung der beiden Straftaten nach § 27 Versammlungsgesetz – Vermummungsverbot – in den Phänomenbereich -rechts- herangezogen?