Die Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage beziehen sich auf Inhalte der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/615 in Drucksache 7/1410.
Ich frage die Landesregierung:
1. Welche Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Straßenverkehr in Thüringen werden nicht mehr verfolgt, wenn sich herausstellt, dass das festgestellte Fahrzeug im EU-Ausland zugelassen ist (Gliederung nach Ordnungswidrigkeit [gegebenenfalls in sinnvollen und aussagekräftigen Gruppen zusammengefasst], nach EU-Staat der Fahrzeugzulassung und Grund der Nichtaufnahme der Ahndung)?
2. Gibt es Unterschiede bei der Behandlung dieser Ordnungswidrigkeiten, wenn die Landespolizei oder eine kommunale Ordnungsbehörde diese verfolgt oder nicht verfolgt? Falls ja, welche einzelnen Unterschiede sind dies, basierend auf welcher Rechtsgrundlage?
3. Gibt es Berechnungen, wie viele Ordnungswidrigkeiten aus den vorgenannten Gründen pro Jahr nicht verfolgt werden? Falls ja, Einnahmen in welcher Höhe entgehen dem Freistaat dadurch (Gliederung nach Ordnungswidrigkeiten)?
4. Gibt es über die in der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/615 in Drucksache 7/1410 genannten EU-weit angewandten Richtlinien hinaus Gründe, Ordnungswidrigkeiten, begangen durch EU-Ausländer, nicht zu verfolgen? Welche einzelnen sind das und aus welchen Gründen erfolgt keine Ahndung?