Im Freistaat Thüringen existieren laut den Anlagen zu Drucksache 7/4741 mehr als 100 veröffentlichte Förderrichtlinien für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Landeshaushalt. Für die entsprechenden Förderprogramme verausgabte der Freistaat Thüringen im Jahresdurchschnitt 2018 bis 2021 jährlich 600 Millionen Euro an tausende Zuwendungsempfänger. Insgesamt bedient sich der Freistaat hierfür derzeit 20 verschiedener Bewilligungsstellen. Die Fördermittelvolumina haben seit Jahren eine steigende Tendenz, 2022 stand ein Fördervolumen für Zuwendungen zur
Projektförderung von rund 750 Millionen Euro zur Verfügung. Der Landesrechnungshof stellte in seinem veröffentlichten Bericht vom 24. Juni 2022 – Drucksache 7/7965 – fest, dass die derzeitigen Strukturen Fördermittelmissbrauch nicht verlässlich verhindern können. Die Fülle der Fördermittelrichtlinien ist unübersichtlich, die Vergabe und Kontrolle bei zu vielen Verwaltungsstellen angesiedelt. Mithin ist die Fördermittelvergabe als ineffizient, zu personalintensiv und undurchsichtig anzusehen.
Diese Struktur steht einer sparsamen und an den Landesinteressen orientierten Mittelvergabe im Wege. Die Vergabe von Fördermitteln des Landes, die Kontrolle und die Rückforderung von Fördermitteln sind unverzüglich zu verbessern und es sind geeignetere, überschaubare Strukturen einzurichten, um Doppelförderungen zu verhindern.
Laut Vorlage 7/5036 bestehen derzeit immer noch drei Förderdatenbanken auf unterschiedlichen Plattformen und daneben eine digitale Fassung ergänzender
Programme. Einheitliche Bewirtschaftungsübersichten in einheitlichen IT-Standards sind unerlässlich, um Zuwendungen besser abstimmen und Doppel- oder
Mehrfachförderungen vermeiden zu können. Die zum Zweck der Analyse zu erstellende Prioritätenliste soll je Förderprogramm die durchschnittlich pro Antrag ausgereichten Mittel und die Anzahl der Bearbeiter im Vergabe- und Fördermittelkontrollverfahren sowie – bei festhalten an dem jeweiligen Programm über den 31. Dezember 2023 hinaus (siehe Nummer 2 Buchstabe d) – eine Begründung für die Reihenfolge der Prioritäten enthalten.
Zu den gegenwärtig 20 Bewilligungsbehörden gehören neben Ministerien und der Thüringer Staatskanzlei nachgeordnete Behörden wie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau Naturschutz, das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum, das Thüringer Oberlandesgericht, die Untere Denkmalschutzbehörden, das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, die staatlichen Schulämter, das Forstamt Frauenwald und das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), aber auch beauftragte Stellen wie mehrere Thüringer Stiftungen, die Thüringer Aufbaubank (TAB) und als Nachfolger der Gesellschaft für
Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW) das Thüringer Landesverwaltungsamt.
In Thüringen verwalten derzeit die Staatskanzlei und die Ministerien jeweils eigene Fördertöpfe für die Überschüsse aus der in Suhl ansässigen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Thüringer Staatslotterie“ in Trägerschaft des Landes. Diese Zergliederung ist ineffizient.
Die Übertragung der Fördermittelbewilligung und -kontrolle an die vorgeschlagenen -den Ministerien nachgeordneten – Behörden oder die vorgeschlagenen beauftragten Stellen kann die Ministerien und die Thüringer Staatskanzlei als Richtliniengeber von nichtministeriellen Tätigkeiten entlasten. Diese können sich dann künftig auf ihre eigentlichen Aufgaben der Lenkung und Aufsicht der Fördermittelvergabe und der Fördermittelkontrolle konzentrieren.
Die Einbindung nichtstaatlicher Stellen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Ziele entspricht nicht nur dem Gebot eines wirtschaftlichen und sparsamen Handelns. Sie ist auch ordnungspolitisch begründet, da hierdurch vermieden wird, dass die Verwaltung unmittelbar als Träger von Einrichtungen und Vorhaben auftritt. Der Vergabe von Fördermitteln soll eine gewisse Lenkungsfunktion zukommen.
Insbesondere bei Investitionsprogrammen, die die Kommunen betreffen, zeigt sich bei einigen Haushaltstiteln und Programmen, dass die Mittelausreichung für Bedarfe, die in Kommunen allgemein bestehen und gedeckt werden müssen, über die Kommunale Investitionspauschale schneller und unkomplizierter möglich ist als auf dem Wege verwaltungsintensiver Förderprogramme, die de facto zudem nicht von allen Betroffenen gleichermaßen genutzt werden können. Die Vergabe der Mittel auf dem Wege der Kommunalen Investitionspauschale (anstatt über aufwendige Förderprogramme) wäre mithin bei gleichem oder besserem Ergebnis verwaltungsschonender und damit auch ein konkreter Schritt des Bürokratieabbaus.
Das Landesinteresse an einzelnen Förderungen muss stets erheblich und eindeutig ausgewiesen sein und der Erfüllungsaufwand von Fördermittelausreichungen und Fördermittelkontrollen muss verhältnismäßig und personell zu leisten sein. Die für die Fördermittelprogramme verwendeten Personalressourcen dürfen in Zeiten des Fachkräftemangels nicht an anderen Stellen fehlen, insbesondere nicht in Behörden, die Kernaufgaben des Landes erledigen oder wahrnehmen.
Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und Zielerreichung muss daher die Menge der Förderangebote auf ein gesundes, effektives Maß zurückgeführt werden.
Dies gilt für finanzielle und personelle Ressourcen gleichermaßen.
Aus der deutlich reduzierten Anzahl von Bewilligungsstellen und Stellen der Fördermittelkontrolle ergeben sich zweifellos Effizienz- und Spezialisierungsgewinne. Nur mit einem Paradigmenwechsel – hin zur Trennung von Projektförderungen in Sach-und Personalkostenzuschüsse – und mittels zentraler Vergabe aller Personalkostenzuschüsse ist es möglich, das nach § 12 des Thüringer Haushaltsgesetzes (ThürHhG) geltende „Besserstellungsverbot für
Zuwendungsempfänger institutioneller Förderung sowie für Projektförderung“ sicherzustellen. Aus Recherchen ist bekannt, dass einige personelle Strukturen von immer denselben Personen besetzt sind; eine Mehrfachvergütung kann ohne die Erfassung der Namen der Vergütungsempfänger nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung einer Mehrfachförderung gehört auch, dass Antragsteller, die nicht über einen Wohnsitz im Freistaat beziehungsweise bei juristischen Personen über eine Registereintragung in Thüringen verfügen, grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden. In Ausnahmefällen kann bei nachgewiesenem und dokumentiertem Landesinteresse diese Möglichkeit bestehen. Hier müssen sowohl die Mehrfachbeantragung von Landesmitteln als auch die Beanspruchung von Bundesmitteln jedoch zusätzlicher Prüfung zugeführt werden. Gerade bei den Zuwendungen aus Überschüssen der Staatslotterie wenden sich die Antragsteller derzeit häufig mit mehreren verschiedenen Anträgen an verschiedene Ministerien, da dies die Bewilligungschancen erhöht. Dies im Speziellen und Bagatellförderungen grundsätzlich liegen nicht im Landesinteresse. Der LRH hält eine Bagatellgrenze von 2.500 Euro für angemessen. Abweichungen von den Bagatellgrenzen sollten nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
Die Qualifikation der mit dem Förderverfahren betrauten Bediensteten ist erforderlich, damit sachgerechte Entscheidungen mit Entschlusskraft getroffen werden können und Vorwürfen, beispielsweise der Haushaltsuntreue, entgegengewirkt wird. Durch einheitliche Standards bestehen bessere Möglichkeiten der Personalverwendung und für eine zentralisierte Fortbildung. Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat mit einer 206-seitigen Broschüre „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen – Typische Mängel und Fehler im Zuwendungsbereich“ herausgearbeitet, welche jeder auf dem Gebiet tätige Sachbearbeiter verinnerlicht haben sollte. Laut Vorlage 7/5036 bestehen derzeit immer noch drei Förderdatenbanken auf unterschiedlichen Plattformen und daneben eine digitale Fassung ergänzender Programme.