Die Antwort der Landesregierung vom 18. Januar 2024 in Drucksache 7/9495 auf die Kleine Anfrage vom 7. Dezember 2023 in Drucksache 7/5458 gibt zur Besetzung der Stelle der Abteilungsleiterin (AL) 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie auch in Bezug auf die Antworten der Landesregierung vom 12. Juni 2023 in Drucksache 7/8189 und vom 19. September 2023 in Drucksache 7/8809 zur Art und Form der Besetzung des Dienstpostens nochmals Anlass zu weiteren Fragen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Wie begründet die Landesregierung die erfolgte Besetzung des Dienstpostens im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 48 ff. der
Thüringer Landeshaushaushaltordnung (ThürLHO)?
2. War für die erfolgte befristete Besetzung des Dienstpostens eine Einwilligung des Finanzministeriums nach § 48 Abs. 1 ThürLHO erforderlich und liegt diese vor?
3. Falls eine Einwilligung des Finanzministeriums nach Frage 2 nicht erforderlich war, warum nicht?
4. Welches bisherige Gehalt wird der Inhaberin des Dienstpostens der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in welcher Höhe von der Bundesagentur für Arbeit fortgezahlt und vom Freistaat Thüringen an diese erstattet?
5. Welche Rechts- und Sachgründe hindern die Landesregierung derzeit daran, die Planstelle des AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einer dauerhaften Stellenbesetzung in einem Verfahren nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz – ThürLaufbG) zu unterziehen?
6. Beabsichtigt die Landesregierung, die derzeitige Inhaberin des Dienstpostens der AL 1 im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie künftig in die Planstelle der AL 1 unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c und d ThürLaufbG dauerhaft nach § 49 ThürLHO einzuweisen?