Aus der Antwort auf die Kleine Anfrage 7/5558 in Drucksache 7/9726 ergeben sich Nachfragen, soweit in der Antwort der Landesregierung zu Frage 2 von einem inhaltlich nicht geänderten Dienstleistungsvertrag die Rede ist.
Ich frage die Landesregierung:
1. Sofern der dem betreffenden Dienstleistungsvertrag zugrundeliegende Beschluss des Kreistages des Landkreises Weimarer Land mit Beschluss desselben im Mai 2023 aufgehoben und zudem von dem Vertragspartner die Beendigung des Vertrags erklärt wurde, welcher Dienstleistungsvertrag soll dann für die Entscheidung der Landrätin gegolten haben?
2. Wer hat das Bestehen eines Dienstleistungsvertrags nach Frage 1 wann und wie festgestellt?
3. Soweit ein Dienstleistungsvertrag nicht (mehr) bestanden hat, wie bewertet die Landesregierung die Entscheidung der Landrätin über die Zahlungsanweisung der monatlichen Fehlbeträge des mit den Bewachungsleistungen beauftragten Unternehmens?
4. Ist die Entscheidung der Landrätin durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Weimarer Land gedeckt und wenn ja, warum?