In der Antwort der Landesregierung vom 10. April 2024 (Drucksache 7/9832) auf die Kleine Anfrage 7/5698 vom 28. Februar 2024 wird zu Frage 3 ausgeführt, dass zu dem benannten Kreisverkehr keine Vereinbarungen bestehen. Ferner ist der Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage zu entnehmen, dass städtebauliche Verträge nach § 11 des Baugesetzbuchs für den Kreisverkehr als Kreuzungsbauwerk nicht vorliegen. In ihrer Antwort vom 31. Januar 2024 (Drucksache 7/9487) hat die Landesregierung zu den Fragen 7 bis 9 der Kleinen Anfrage 7/5479 vom 7. Dezember 2023 ausgeführt, dass der betreffende Kreisverkehr in den Jahren 2019 und 2020 durch den Investor des Gewerbegebiets gebaut wurde. Insofern besteht Anlass zu weiteren Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche rechtlichen Regelungen bestehen in welcher Form zur Kostentragung des Investors für den als Kreuzungsbauwerk errichteten Kreisverkehr und zur Übertragung der Straßenbaulastträgerschaft hierfür mit wem und seit wann?
2. Was beinhalten etwaige rechtliche Regelungen nach Frage 1?
3. Ist nach Auffassung der Landesregierung ein Rückbau des errichteten Kreisverkehrs durch eine Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West“ zulässig und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
4. Sofern eine Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Pörsdorf Nord-West“ zulässig ist, wie wird sich der Freistaat Thüringen als betroffener Straßenbaulastträger der Landesstraße 1070 hierzu im Verfahren nach § 4 des Baugesetzbuchs äußern?
5. Welche sonstigen Möglichkeiten für einen Rückbau des Kreisverkehrs als Kreuzungsbauwerk bestehen nach Auffassung der Landesregierung?