Die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag beantragt aus gegebenem Anlass, der Präsident des Thüringer Landtags möge beim Thüringer Verfassungsgerichtshof gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürVerfGHG den Antrag stellen, über die Abberufung von dessen Mitgliedern
1. Richter am Thüringer Verfassungsgerichtshof Rechtsanwalt Jörg Geibert
2. Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofes RiBVerwG Dr Klaus von der Weiden
zu beschließen.
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann auf Antrag des Präsidenten des Landtags ein Mitglied aus seinem Amt abberufen, wenn es sich innerhalb oder außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen erscheint (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürVerfGHG). Diese „Kann“-Vorschrift erstarkt z.B. dann zu einer rechtlichen Bindung, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und parteipolitische Neutralität der Verfassungsrechtsprechung durch den
Pflichtenverstoß in grundlegender Weise in Frage gestellt wird. Diese rechtliche Bindung erfasst dann auch die Entscheidung des initiativberechtigten Landtagspräsidenten.
So ist der Fall hier gelagert. Eine weitere Amtsausübung der inkriminierten Verfassungsrichter ist schlechterdings untragbar.
BeckOK BVerfGG/von Ungern-Sternberg, 17. Ed. 1.6.2024, BVerfGG § 105 Rn. 2, 3.
Auch wenn hier der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist, erfordert die Feststellung einer groben Pflichtverletzung nicht das gleichzeitige Vorliegen einer strafbaren Handlung.
Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 63. EL Juni 2023, BVerfGG § 105 Rn. 6
Die zugleich erfüllte vorsätzliche Rechtsbeugung stellt gerade die ZUSÄTZLICHE Qualifikation dar, die ein Verbleiben im Amt nach allen denkbaren Betrachtungsweisen zwingend ausschließt.
»Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde!“ Diese in Thüringen zu leistende Eidesformel, in der sich die bereits – anderweitig begründeten – zentralen Pflichten eines Verfassungsrichters in konzentrierter Form spiegeln, macht deutlich, dass der Eidesleistende den in der Verfassung verobjektivierten Willen der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes zu wahren und nicht selbst politische Entscheidungen zu treffen hat.«
Den vollständigen Antrag können Sie hier einsehen: