Der Präsident der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales wird am
1. und am 17. Oktober 2024 in verschiedenen Medienberichten mit einer fachlichen Einordnung der konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtags und deren Auswirkungen auf die Einstufung des Thüringer Landesverbands der Alternative für Deutschland zitiert.
In der Kleinen Anfrage 7/4330 (vergleiche Drucksache 7/7891) antwortete die Landesregierung jedoch bereits: „Parlamentarische Aktivitäten
der AfD-Landtagsfraktion[smitglieder] sind mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BVR
2436/10) grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beobachtung und Bewertung durch die Landesregierung.“
Ich frage die Landesregierung:
1. Wieso verstoßen nach Ansicht der Landesregierung die öffentlich zitierten Äußerungen des Präsidenten der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales vom 1. Oktober 2024 zur konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtags nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BVR 2436/10)? Wie begründet die Landesregierung die Antwort?
2. In welcher Form finden die Vorgänge rund um die konstituierende Sitzung des 8. Thüringer Landtags Eingang in die Beurteilung des
Thüringer Landesverbands der Alternative für Deutschland durch die politisch weisungsgebundene Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“
im Ministerium für Inneres und Kommunales? Wie wird das im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom
17. September 2013 (2 BVR 2436/10) begründet?
3. Welche konkreten dienstrechtlichen Ordnungsmaßnahmen sind seitens der Landesregierung einzuleiten, wenn – wie nach meinem Eindruck absehbar – die Abteilung oder deren Präsident öffentlich entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts agiert hat? Wie wird dies begründet?

4. Wie sonst, wenn nicht als Bewertung parlamentarischer Aktivitäten einer Landtagsfraktion, ist die Einordnung der Geschehnisse in der
konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtags als „Niveau von Staatszersetzung“ durch den Präsidenten der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales zu verstehen? Wie begründet die Landesregierung ihre Antwort?
5. Aus welcher gesetzlichen Aufgabenstellung leitet der Präsident der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales die Aufgabe ab, die rechtliche Auslegung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags zu interpretieren?
6. Welche einzelnen politisch motivierten Weisungen wurden im dienstlichen Unterstellungsverhältnis seitens des Ministers für Inneres und
Kommunales im Zusammenhang mit der konstituierenden Sitzung des 8. Thüringer Landtags an den Präsidenten der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales gegeben?
7. Wieso bezieht sich die Aussage des Präsidenten der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ im Ministerium für Inneres und Kommunales „einige neue Mitglieder des Landtags hätten ‚zum ersten Mal höchstpersönlich erlebt, mit welchen Mitteln die AfD in Thüringen arbeitet'“ auf die Beobachtung einer Landespartei und nicht einer Fraktion, die laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 (2 BVR 2436/10)
grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beobachtung und Bewertung durch die Landesregierung ist (vergleiche Drucksache 7/7891)? Falls in diesem Fall eine grundsätzliche Ausnahme vorliegt, wie wird dies detailliert begründet?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

Drucksache