A. Problem und Regelungsbedarf
Nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 12. März 2020 die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) als Pandemie eingestuft hatte, trat deutschlandweit der erste sogenannte Lockdown in Kraft. Bei der Anordnung der damit verbundenen nichtpharmazeutischen Maßnahmen orientierte man sich auch in Deutschland bei den sozialen Maßnahmen an der Art und Weise, mit der die Volksrepublik China der Verbreitung des Virus entgegenwirkte.
In Thüringen trat am 25. März 2020 im Rahmen der Lockdown-Politik die erste vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der
Corona-Pandemie (Corona-EindämmungsVO) des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) in Kraft. Sie
wurde in rascher Folge novelliert und durch weitere Verordnungen und Erlasse ergänzt. Diese hatten weitreichende Einschränkungen verfassungsmäßiger Rechte bis hin zu deren faktischer Aufhebung zur Folge. Neben Schulschließungen, Reisebeschränkungen, Berufsverboten, Eingriffen in die Gewerbefreiheit, Besuchsverboten, Abstandsregeln und Maskenpflichten wurden das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit de facto suspendiert und Ausgangssperren verhängt.
Bereits vor der Existenz von Impfstoffen gegen COVID-19 wurde von der Politik das Narrativ verbreitet, dass allein eine flächendeckende Impfung die Pandemie beenden könne.
Dementsprechend wurde die Bevölkerung mit der Einführung der sogenannten 2G-, 2G+- und 3G-Regelungen (Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2021) dazu gedrängt, sich mit einem der vier seit Dezember 2020 bedingt zugelassenen, das heißt innerhalb kürzester Zeit und unter Auslassung sicherheitsrelevanter wissenschaftlicher Standards entwickelter, neuartigen Impfstoffe gegen eine COVID-19-Infektion impfen zu lassen. Jene, die sich nicht impfen ließen, wurden von der Teilnahme am öffentlichen Leben in großem Umfang ausgeschlossen und in ihrer privaten Lebensführung erheblich eingeschränkt. Ungeachtet der sich rasch abzeichnenden begrenzten Wirksamkeit der neuartigen Vakzine und der im Vergleich zu herkömmlichen Impfungen überdurchschnittlich häufigen und schweren Verdachtsfälle unerwünschter
Nebenwirkungen, die dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet wurden, wurde die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht unter anderem für Beschäftigte des Gesundheitswesens am 28. Februar 2022 per Erlass des TMASGFF nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) konkretisiert und auf dieser Basis umgesetzt.
Die genannten Corona-Maßnahmen wurden unter anderem durch Bußgeldvorschriften und strafrechtliche Normen erzwungen. Von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Personen wurden zudem unter Androhung der Existenzvernichtung durch Arbeitsplatzverlust zur COVID-19-Impfung genötigt.
Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein Großteil der angeordneten Maßnahmen zu erheblichen sozialen und gesundheitlichen Schäden, wie zum Beispiel schweren Depressionen, Übergewicht, Entwicklungsstörungen bei Kindern oder Lernrückständen bei Schülern, führte. Zudem haben sich inzwischen viele der Maßnahmen durch Gerichtsentscheidungen als unrechtmäßig erwiesen. Dagegen wirkt nach wie vor die vorsätzlich vor allem durch Regierungspolitiker befeuerte Spaltung der Gesellschaft mittels Ausgrenzung und Diffamierung von nicht geimpften Personen sowie von Kritikern der staatlichen Maßnahmen nach und belastet das Zusammenleben.
Die Wirkung der Corona-Maßnahmen hingegen blieb zweifelhaft. Es gab bereits zu einem frühen Zeitpunkt deutliche wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die nichtpharmazeutischen Maßnahmen (wie Ausgangssperren) keine signifikanten Effekte erzielten und in diesem Sinne ungeeignet waren, das mit ihnen verfolgte Ziel einer Eindämmung des Virus zu erreichen. Auch zeichnete sich bald nach Beginn der Impfkampagne ab, dass die vorläufig zugelassenen Corona-Impfstoffe keinen effektiven Schutz vor einer Übertragung von COVID-19 bieten, sondern unter bestimmten Umständen selbst schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit hervorrufen. Entsprechende frühzeitige Warnungen von Wissenschaftlern, Ärzten und sonstigen Fachleuten wurden jedoch nicht zur
Kenntnis genommen oder diffamiert.
Nicht nur die Politik, sondern auch die Rechtsprechung legte als Kriterien ihrer Entscheidungen bezüglich der Maßnahmen in der Regel unkritisch die Einschätzungen von Regierungseinrichtungen, namentlich des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Paul-Ehrlich-Instituts zugrunde. So folgten Politik und weitgehend auch die Rechtsprechung der nicht belastbaren Auffassung, wonach nur die genannten Grundrechtseingriffe und insbesondere eine flächendeckende Durchimpfung der Bevölkerung die Pandemie erfolgreich bekämpfen könne. Dementsprechend konstituierten die weitgehenden Grundrechtsbeschränkungen in Kombination mit einem oft ins Leere laufenden Rechtsschutz einen Ausnahmezustand, der mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar ist.
Ein Rechtsstaat, der sich zeitweise im Ausnahmezustand verlor, ist gefordert, die begangenen politischen Fehler wo immer möglich zu korrigieren. Einer der hierbei einzuschlagenden Wege besteht darin, Personen, denen aufgrund der einschlägigen Thüringer Corona-Verordnungen die Zahlung von Buß- beziehungsweise Verwarngeldern auferlegt wurde, zu entschädigen.
B. Lösung
Aus dem Landeshaushalt werden Betroffene entschädigt, die aufgrund eines oder mehrerer Verstöße gegen nach aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen nicht geeignete, erforderliche beziehungsweise unverhältnismäßige Regelungen der einschlägigen Thüringer Verordnungen Buß- beziehungsweise Verwarngelder sowie in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Anwalts- und Gerichtskosten nach dem gesetzlichen Kosten- und Gebührenrecht aufwenden mussten.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Der mit dem Vollzug dieses Gesetzes verbundene finanzielle Aufwand wird auf vier Millionen Euro geschätzt. Die benötigten Mittel können aus
dem Sondervermögen „Thüringer Energiekrise- und Corona-PandemieHilfefonds“ aufgebracht werden. Hierzu wären entweder dessen Wirtschaftsplan zu ändern oder dessen freie Mittel in den Kernhaushalt zurückzuholen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Personen, die von Behörden
a) des Freistaats Thüringen,
b) der im Freistaat Thüringen gelegenen Landkreise oder
c) der im Freistaat Thüringen gelegenen kreisfreien Städte
im Zeitraum vom 24. März 2020 bis zum 7. April 2023 ein Bußgeld im Zusammenhang mit infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder darauf begründeten Verordnungen des Freistaats Thüringen auferlegt bekamen, haben unter den in § 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung.
§ 2
(1) Nach diesem Gesetz entschädigungspflichtige Bußgelder und Verwarngelder sind solche, die dem Antragsteller wegen
a) unerlaubter Zusammenkunft im öffentlichen Raum,
b) unerlaubter Zusammenkunft im nicht öffentlichen Raum,
c) Nichttragens oder nicht ordnungsgemäßen Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes außerhalb besonders vulnerabler Einrichtungen,
d) Nichteinhaltung des Mindestabstands außerhalb besonders vulnerabler Einrichtungen,
e) Durchführung einer unzulässigen öffentlichen Veranstaltung,
f) Verstoßes gegen Ausgangsbeschränkungen,
g) Verzehrs von Alkohol in der Öffentlichkeit,
h) Durchführung einer Dienstleistung, deren Ausführung untersagt wurde (zum Beispiel körpernahe Dienstleistungen),
i) Öffnung einer Einrichtung, deren Ausführung untersagt wurde,
j) unerlaubter Geschäftsöffnung,
k) Verstoßes gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht durch Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises auferlegt worden sind, soweit diese vom Antragsteller bezahlt oder bei ihm zwangsvollstreckt wurden.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn das dem Bußgeld oder Verwarngeld zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers jenseits der unter Absatz 1 genannten maßnahmebedingten Zuwiderhandlungen einen darüber hinausgehenden Verstoß gegen die Ordnung und Sicherheit darstellte.
§ 3
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt.
(2) Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid oder das Verwarngeld erlassen hat, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
§ 4
(1) Die Entschädigung erfolgt in Höhe des durch Zahlung oder Zwangsvollstreckung beglichenen, angeordneten Buß- oder Verwarngeldes. Zu entschädigen sind auch die vom Antragsteller geltend gemachten notwendigen Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie Gerichtskosten, die ihm im Zusammenhang mit geforderten Corona-Bußgeldern entstanden sind.
(2) Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt bis zum Ende des Jahres 2026 durch die zuständige Behörde.
§ 5
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag und die Auszahlung der Entschädigung ist die Behörde, welche den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
§ 1 bestimmt den Personenkreis, der unter den in § 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Entschädigung durch den Freistaat
Thüringen hat.
§ 2 bestimmt die nach dem Thüringer Coronamaßnahmen-Unrechtsbereinigungsgesetz entschädigungspflichtigen Buß- und Verwarngelder
(Absatz 1). Er regelt zudem den Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs (Absatz 2) für alle Fälle, in denen das sanktionierte Verhalten über die coronaspezifischen Regelungen hinaus gegen die Ordnung und Sicherheit verstieß. Hierzu zählen beispielsweise Verstöße gegen das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz oder das Thüringer Ladenöffnungsgesetz.
§ 3 regelt die Antragstellung. Für nach dem Stichtag eingegangene Anträge findet keine Entschädigung statt.
§ 4 regelt die Höhe und die Auszahlung der Entschädigung.
§ 5 bestimmt, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag und die Auszahlung der Entschädigung bei der Behörde liegt, die den Bußgeldbescheid oder das Verwarngeld erlassen hat.
§ 6 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.