Die Stadt Pößneck hat zum 15. August 2023 eine Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Pößneck (Straßenausbaubeitragssatzung) beschlossen. Die Satzung wurde im Stadtanzeiger 8/2023 der Stadt Pößneck veröffentlicht.
Ich frage die Landesregierung:
1. Ist die Stadt Pößneck berechtigt, eine Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, die über den 1. Januar 2019 hinaus Wirkung entfaltet, zu erlassen? Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der Kommune?
2. Inwieweit widerspricht die 10. Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes einer derartigen kommunalen Satzung der Stadt Pößneck?
3. Wie viele Zahlungsaufforderungen für Straßenausbaubeiträge wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch die Stadt Pößneck bisher auf der Grundlage der Satzung vom 15. August 2023 in welcher Höhe an wie viele Betroffene versendet?
4. Kann eine Festsetzungsverjährung nach der 7. Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 31. Dezember 2015 für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für technische Maßnahmen des Straßenausbaus, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen waren, durch rückwirkende Inkraftsetzung einer Satzung vom 15. August 2023 wieder aufgenommen werden und wie wird dies begründet?
5. Wie viele Zahlungsaufforderungen im Sinne der Frage 4 wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch die Stadt Pößneck bisher in welcher Höhe an wie viele Betroffene versendet und welche davon wurden aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung initiiert?