Im Urteil zum Organstreitverfahren VerfGH 21/23 des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 20. November 2024 wurde eine Verletzung des Fragerechts der Antragsteller durch die Landesregierung für Recht erkannt.
Ich frage die Landesregierung:
1. Korrigiert die Landesregierung von sich aus die in der Drucksache 7/7025 (in der Neufassung vom 31. Juli 2023) gegebenen Antworten im Hinblick auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VerfGH 21/23 und stellt diese Korrektur den Fragestellern, die beide auch dem 8. Thüringer Landtag angehören, zur Verfügung oder braucht es nach Ansicht der Landesregierung dafür eine erneute parlamentarische Anfrage?
2. Wie begründet die Landesregierung die Antwort auf diese Anfrage?