Gemäß der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 8/38 hat sich die Landesregierung der 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags in der Kabinettssitzung am 23. Juni 2015 darauf verständigt, allen Landesbehörden am jährlichen Christopher Street Day (28. Juni) das Setzen der Regenbogenflagge zu ermöglichen. Das zuständige Ministerium für Inneres und Kommunales habe daraufhin gemäß § 3 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude eine allgemeine Genehmigung zur Beflaggung der Dienstgebäude der Behörden und Dienststellen des Landes mit der Regenbogenflagge am jährlichen Christopher Street Day erteilt. Entgegen der Auffassung der Landesregierung in deren Antwort auf die Kleine Anfrage 8/38 handelt es sich nach meinem Verständnis bei der Beflaggung von Dienstgebäuden sehr wohl um eine politisch motivierte Beflaggung und damit um einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz. Dies wird durch den Charakter der „Ausnahme“ der vom Ministerium getroffenen Genehmigung unterstrichen.
Ich frage die Landesregierung:
1. Plant die Landesregierung der 8. Wahlperiode des Thüringer Landtags, die Verständigung im Rahmen der Kabinettssitzung vom 23. Juni 2015 weiterhin unverändert anzuwenden, oder wurden beziehungsweise werden neue Regelungen bezüglich des zugrunde liegenden Ansinnens getroffen?
2. Soll die künftige Umsetzung der Regelung nach wie vor auf einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude basieren oder wurde diese Verordnung zwischenzeitlich geändert beziehungsweise ist deren Änderung geplant?
3. Wie lange wird die Landesregierung die im Jahr 2015 getroffene Ausnahme noch beibehalten, ohne die entsprechende Verordnung anzupassen und damit nach meiner Auffassung gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen?