Im Zusammenhang mit Ministerbezügen und deren Verrechnung mit Gehaltsansprüchen aus einer vorherliegenden Tätigkeit ergeben sich Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Werden aktuelle Ministerbezüge mit anderen Gehaltsansprüchen, wie etwa denen aus einer ehemaligen Tätigkeit auf der Kommunalebene (Bürgermeister, Landrat et cetera), verrechnet, wenn ja, wie genau und auf welcher rechtlichen Grundlage?
2. Besteht eine Pflicht eines Ministers, die Ansprüche aus einer ehemaligen Tätigkeit auf Kommunalebene nach Annahme des Ministeramts weiter zu realisieren oder wäre es gegebenenfalls ebenso möglich, auf diese Ansprüche aus der ehemaligen Tätigkeit zu verzichten und nunmehr nur noch das Ministergehalt (ohne Verrechnung) zu beziehen?
3. Sieht die Landesregierung für den Fall, dass nunmehr nur noch das Ministergehalt angenommen und auf die Ansprüche aus der ehemaligen Tätigkeit verzichtet wird, eine Entlastung der entsprechenden Kommunalebene und wenn nein, warum nicht?
4. Wie viele Fälle gab es in Thüringen seit dem Jahr 2014, in denen ein Minister auf die Ansprüche aus einer ehemaligen Tätigkeit auf der Kommunalebene nicht verzichtet hat? 5. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu solch einem fehlenden Verzicht?