Der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung hat durch öffentliche Äußerungen, zu denen er meines Erachtens nicht befugt war, bereits mehrfach in den vergangenen Jahren Einfluss auf die Politik in Thüringen genommen. So war beispielsweise die öffentliche Verkündung einer Einstufung des Landesverbands der AfD Thüringen als sogenannter Prüffall im September 2018 rechtswidrig (Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 11. Januar 2021, Aktenzeichen 8 K 1151/19 We). Im Juni 2021 wurde er nicht erstmals mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot aufgrund ihm zuschreibbarer öffentlicher Äußerungen konfrontiert. Mitte des Jahres 2023 bezeichnete der politisch weisungsgebundene Abteilungsleiter zwanzig Prozent aller Deutschen als „braunen Bodensatz“. In einem Format des öffentlich-rechtlichen Rundfunks äußerte er im Mai 2024, dass er „bis zum Wahltag alles tun“ werde, um sich gegen die AfD zu wehren, was öffentlich erneut als Verstoß gegen das Neutralitätsgebot für die Landesregierung wahrgenommen wurde. Am 23. Mai 2024, in der Woche vor der Wahl in allen Kommunen des Landes, wurde durch die öffentliche Verkündung der Einstufung des Jugendverbands der AfD Thüringen, die Junge Alternative Thüringen, als erwiesen rechtsextremistisch direkt Einfluss auf eine landesweite Wahl genommen. Diese Terminkollision hat der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung unmittelbar selbst zu verantworten. Aktuell nahm er im Dezember 2024 im anstehenden Bundestagswahlkampf 2025 öffentlich eine Einordnung eines Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt in der Hauptstadt des Landes Sachsen-Anhalt, Magdeburg, in einen Phänomenbereich vor, für den ihm keinerlei faktenbasierte Tatsachen vorlagen. Alle diese „Fehler“ haben gemeinsam, dass der Leiter der politisch weisungsgebundenen Abteilung „Amt für Verfassungsschutz“ beim Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung diese in seiner Funktion als Amtsperson beging (oder zumindest nie richtigstellte, dass dem nicht so sei) und damit unmittelbar Einfluss auf die Politik in Thüringen und darüber hinaus nahm.

Ich frage die Landesregierung:

Wie oft darf ein Leiter einer politisch weisungsgebundenen Abteilung im Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung oder des früheren Ministeriums für Inneres und Kommunales persönlich zuordenbare „Fehler“ bei der Öffentlichkeitsarbeit begehen, die nach meinem Eindruck teils erheblichen Einfluss auf die Politik des Freistaats nehmen, und wie begründet die Landesregierung die Antwort?

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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