Am 7. Mai 2025 hat der Bundesinnenminister die mündliche Weisung vom 13. September 2015 gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zurückgenommen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Asylgesetz dazu führt, dass Schutzsuchenden bei der Einreise aus einem sicheren Mitgliedsstaat die Einreise verweigert werden könne.

Am 2. Juni 2025 gab das Berliner Verwaltungsgericht unter Vorsitz eines in der Vergangenheit als Aktivist einer linksradikalen Gruppierung aufgefallenen Richters im Eilverfahren den Klagen dreier somalischer Staatsangehöriger, die vom Verein „Pro Asyl“ unterstützt wurden, statt. Laut Medienberichten sind diese Personen über Weißrussland in die Europäische Union eingereist. Sie versuchten, am 9. Mai 2025 zum dritten Mal innerhalb weniger Tage aus Polen mit dem Zug nach Deutschland einzureisen, wurden am Bahnhof Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch an demselben Tag nach Polen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Zurückweisung der Asylantragsteller unter Bezugnahme auf die Dublin-III-Verordnung für rechtswidrig erklärt. Dieser Fall sowie auch weitere Verfahren wegen Zurückweisung an den deutschen Grenzen bestätigen die grundsätzliche Dysfunktionalität des bestehenden Asylrechts deutlich. Selbst Maßnahmen mit dem Ziel, zu den Regeln des bis zum Jahr 2015 angewendeten, nach wie vor geltenden nationalen Rechts zurückzukehren, werden heute praktisch ausgehebelt. Auch die Unterzeichner eines von den Ministerpräsidentinnen Italiens und Dänemarks initiierten Offenen Briefs von neun europäischen Staats- und Regierungschefs beklagen, dass Versuche der Mitgliedsstaaten, ihre Gesetzgebung zur irregulären Migration den Verhältnissen anzupassen, von der Justiz ausgebremst werden, und fordern daher eine Reform des Asylrechts. Nach den geltenden Regelungen zur Verteilung von Asylbewerbern („Königsteiner Schlüssel“) werden in Deutschland verbleibende ausländische Staatsangehörige anteilmäßig auch in Thüringen untergebracht, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat erstmals in die Europäische Union eingereist sind. Die Landesregierung muss im Sinne einer grundsätzlichen Reform der Rechtslage zur Beendigung der Massenmigration nach Deutschland und Thüringen tätig werden.

Vorgangsnummer im Thüringer Landtag

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